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Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall - Bekanntgabe

Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall - Bekanntgabe

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Die Bekanntgabe erfolgt für das gesamte Bundesgebiet im Amtsblatt des Bundeslandes, in dem Sie den Antrag auf Bekanntgabe stellen.

Die Bekanntgabe gemäß § 9 Abs. 7 GewAbfV erfolgt, wenn Sie über die

  • erforderliche Fachkunde,
  • Unabhängigkeit,
  • Zuverlässigkeit und
  • gerätetechnische Ausstattung verfügen.

Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen gemäß § 9 Abs. 6 GewAbfV durchführen.

Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Das Verfahren der Bekanntgabe kann über den Einheitlichen Ansprechpartner durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder
  • Reisepass mit Meldebestätigung
  • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.

Voraussetzungen

Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach Ziffer 311.5 der Anlage zur Abfall-Kostenverordnung (AbfKostVO M-V) und werden je nach Zeitaufwand erhoben. Die Gebühren betragen höchsten 1.100,00 EUR.

Bearbeitungsdauer

Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Fristen


Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen

Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)

Formulare

Es reicht ein formloser Antrag.

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle

Für die Bekanntgabe von Fremdkontrolleuren nach der Gewerbeabfallverordnung ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zuständig.

Unterstützende Institutionen

  • Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
  • Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern, Abfallwirtschaftsreferat

Fachlich freigegeben durch

Der Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben.

Fachlich freigegeben am

06.05.2011 aktualisiert am 14.11.2014