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Führen eines Fahrtenbuches

Führen eines Fahrtenbuches

Allgemeine Informationen

Wenn die Feststellung einer Fahrzeugführerin/eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, kann gegenüber der/dem Fahrzeughalter(in) für ein oder mehrere auf sie/ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz
  • § 31 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

 

Erforderliche Unterlagen

  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Datum und Uhrzeit des Beginns und Ende der Fahrt
  • Unterschrift der/des Fahrzeughalterin/-halters oder des Beauftragten

Kosten

Folgende Gebühren können anfallen:

Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung (Gebühren-Nummer 252 der Anlage zur GebOSt): 21,50 Euro bis 200,00 Euro.

Verfahrensablauf

Die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter oder seine Beauftragte/sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor Beginn einer jeden Fahrt den Namen, Vornamen und die Anschrift des Fahrzeugführers, das Kennzeichen des Fahrzeugs und das Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt einzutragen. Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Der Fahrzeughalter hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften werden im örtlichen und im zentralen Fahrzeugregister gespeichert (§ 33 StVG).

Hinweise

Ein Verstoß gegen die Pflichten, das Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen, auf Verlangen auszuhändigen oder für die vorgeschriebene Dauer aufzubewahren, kann mit Bußgeld geahndet werden.

Zuständige Stelle

Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei sind für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Verkehrsüberwachung die Landräte und (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte für ihren Bezirk zuständige Behörde. Im Bereich des ruhenden Verkehrs sind darüber hinaus die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden für ihren Bezirk zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessen können alle drei Stellen als Verwaltungsbehörden die Führung eines Fahrtenbuches anordnen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.04.2014