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Führerschein - ab 15 Jahren
Führerschein - ab 15 Jahren
Allgemeine Informationen
Seit dem 1. Mai 2013 bis 30. April 2018 befristet, wurde im Land Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen, abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 1 FeV, im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM das Mindestalter auf 15 Jahre festgelegt. Den in diesen Länder praktizierten Modell-/Pilotversuch "Moped mit 15" hat es in Mecklenburg-Vorpommern nicht gegeben. Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit und rechtskonform mit der Richtlinie 2006/126/EG wird hier in M-V kein Bedarf gesehen, eine Änderung anzustreben.
Unabhängig hiervon besteht in Mecklenburg-Vorpommern für jeden Interessenten die Möglichkeit, zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter unter anderem ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung seiner zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen (§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 FeV), um im Wege einer Einzelfallgerechtigkeit in besonderen Härtefällen Ausnahmen von den festgelegten Regelungen - ggf. unter Auflagen - erteilen zu können. In Fällen können Ausnahmen zulässig sein, wenn der Bewerber die körperlichen und geistigen (psychischen) Voraussetzungen besitzt, die ihn bereits vor Erreichen des Mindestalters als ausreichend gereift zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse erscheinen lassen.
Rechtsgrundlagen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.03.2017