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Führerschein ab 17 beantragen

Führerschein ab 17 beantragen

Allgemeine Informationen

Jugendliche können bereits mit 17 Jahren den Führerschein in den Klassen B/BE erwerben, dürfen im ersten Jahr aber nur mit einer Begleitperson fahren. Die theoretische Ausbildung kann mit 16,5 Jahren begonnen werden. Für die Begleiter des Fahranfängers gelten dabei besondere Auflagen:

  • die Begleiter müssen mindestens dreißig Jahre alt sein,
  • seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B (Kfz bis 3,5 t) besitzen und
  • dürfen nicht mehr als drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister haben.

Nach der Begleitphase von einem Jahr erhält der Fahranfänger mit Vollendung des 18. Lebensjahres seinen Führerschein. Vorher fährt er mit einer auf seinen Namen ausgestellten Prüfungsbescheinigung, auf der auch die Begleitpersonen vermerkt sind. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Teilnahme des Jugendlichen am "Begleiteten Fahren ab 17" ist, neben dem Einverständnis des Begleiters, erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, klären Sie bitte vorab telefonisch bei der zuständigen Stelle.

  • Antragsformular (in der Fahrschule erhältlich)
  • Beiblatt zum Antrag (Zustimmung des gesetzlichen Vertreters)
  • Beiblatt je Begleitperson (Einverständniserklärung der Begleitperson)
  • Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
  • aktuelle Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt (Meldebescheinigung ist nur dann vorzulegen, wenn kein gültiger Personalausweis vorliegt)
  • Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrisches Passbild)
  • Nachweis über eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
  • Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Zeugnis/augenärztliches Zeugnis (nicht älter als zwei Jahre)

Voraussetzungen

  • Ausbildung in einer Fahrschule
  • Antragstellung zum "Begleiteten Fahren ab 17" und gleichzeitig Beantragung einer Fahrerlaubnis
  • Nennung eines oder mehrerer Begleiter mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  • Voraussetzungen der Begleitpersonen:       
  • Mindestalter: 30 Jahre
  • ununterbrochener Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens fünf Jahren
  • maximal drei Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

 

Hinweise

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf nur mit einer eingetragene Begleitperson gefahren werden
  • Prüfungsbescheinigung und Ausweis sind beim Fahren mitzuführen
  • die Begleitperson hat ihren Führerschein mitzuführen
  • eingetragene Begleitpersonen in ihrer Funktion nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l Alkohol oder mehr in der Atemluft bzw. 0,5 Promille Alkohol oder mehr im Blut haben oder unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes  genannten berauschenden Mittels (Drogen) stehen
  • der Kraftfahrzeugversicherung muss vor der ersten Fahrt mitgeteilt werden, dass das Fahrzeug für das "begleitete Fahren ab 17" genutzt wird

Zuständige Stelle

Den Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises oder kreisfreien Stadt stellen. Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.

Fachlich freigegeben am

01. November 2013