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Führerschein beantragen
Führerschein beantragen
Allgemeine Informationen
Wer in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in aller Regel eine Fahrerlaubnis oder eine Prüfbescheinigung. Fahrerlaubnisse werden in bestimmte Klassen erteilt und können in bestimmten Fällen befristet werden. Die Fahrerlaubnis wird durch Aushändigung eines Führerscheins erteilt.
Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrsgesetz (StVG), Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
Allgemein:
- schriftlicher Antrag mit Angabe der ausbildenden Fahrschule (Name und Adresse der Fahrschule)
- Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- biometrisches Passbild (Frontalaufnahme nach den Bestimmungen der derzeit gültigen Passverordnung),
beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, T und L zusätzlich:
- Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
- Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Zeugnis/ Gutachten eines Augenarztes
beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C, C1, CE, C1E zusätzlich:
- Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D, D1, DE, D1E zusätzlich :
- Führungszeugnis Belegart "O". Auf diesem soll der Verwendungszweck "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung" angegeben sein.
- Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
- betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
Die Unterlagen erhalten Sie bei:
- Einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde und den Fahrschulen.
- Bewerber um eine Fahrerlaubnis können über ihre Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und/oder Ausbildung in Erster Hilfe von folgenden Stellen Nachweise erhalten: Träger der öffentlichen Verwaltung, wie insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, oder den nach § 68 FeV amtlich anerkannten Stellen.
- Die Sehtestbescheinigung erhalten Sie von jedem Augenarzt und Optiker.
- Das Führungszeugnis können Sie bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen.
- Die Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung kann Ihnen jeder Arzt ausstellen.
- Die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens darf von einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden.
- Mit dem betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachten oder dem Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweisen, ob sie besondere Anforderungen hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gerecht werden.
Voraussetzungen
Die Fahrerlaubnis kann für die jeweilige Klasse erteilt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- den ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
- das für die beantragte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 10 FeV)
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder erste Hilfe leisten kann,
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis der beantragten Klasse besitzt und
- bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse ist (zum Beispiel wird bei Klasse C die Klasse B als Vorbesitz benötigt) sowie
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat.
Ausnahmen:
Beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung.
Bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkenden Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist, der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.
Kosten
Abhängig von der beantragten Fahrerlaubnisklasse sind Amtshandlungen notwendig. Die hierzu festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) anliegt.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis muss beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Das persönliche Erscheinen wird in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde verlangt, weil der Antragsteller auf einem Unterschriftenaufkleber, der mit dem Auftrag zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei gesandt wird, in einem genau umgrenzten Feld mit einem speziellen Stift unterschreiben muss. Insofern empfiehlt es sich, gleich persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Antragstellung vorzusprechen.
Nach Antragseingang wird die Fahrerlaubnisbehörde ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers bestehen. Hierzu wird sie Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einholen. Insofern wird angeraten, den Antrag bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung zu stellen, da für die Eignungsüberprüfung eine gewisse Zeit benötigt wird.
Muss die Bewerberin oder der Bewerber noch die erforderliche theoretische und praktische Prüfung ablegen, wird die Fahrerlaubnisbehörde nach der Eignungsüberprüfung die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
- die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
- in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.
Die Aushändigung des Führerscheins und die damit verbundene Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel nach Bestehen der theoretischen Prüfung (bei Klasse L) oder der praktischen Prüfung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der beantragten Fahrerlaubnisklasse und dem Eingang der notwendigen Unterlagen.
Formulare
Werden in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt und liegen bei den Fahrschulen vor.
Zuständige Stelle
Die Fahrerlaubnis müssen Sie bei der Führerscheinstelle des Landkreises, der großen kreisangehörigen Stadt bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz innehaben, persönlich beantragen.
In jedem Fall müssen Sie persönlich zur Beantragung der Fahrerlaubnis erscheinen, da zur Herstellung des Führerscheins bei der Bundesdruckerei Ihre Unterschrift benötigt wird.
Neben der Fahrerlaubnisbehörde helfen Ihnen die Fahrschulen gern bei der Beantragung der Fahrerlaubnis.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
Fachlich freigegeben am
1. November 2013