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Führerschein ersetzen
Führerschein ersetzen
Allgemeine Informationen
Wenn Ihr Führerschein abhanden gekommen ist, sind Sie verpflichtet, den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern Sie nicht auf Ihre Fahrerlaubnis verzichten.
Mit Aushändigung des neuen Führerscheins verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit. Findet sich der abhanden gekommene Führerschein wieder an, ist er unverzüglich in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2, § 25 Abs. 4 und 5 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild),
- amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass),
- gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung,
- zusätzlich bei Verlust: eidesstattliche Erklärung über den Verbleib des Führerscheines (dies erfolgt im Rahmen der Vorsprache),
- zusätzllich verlangen einige Behörden bei Diebstahl die Vorlage der Diebstahlsanzeige der Polizeidienststelle.
-
bei einer DDR-Fahrerlaubnis, die vor dem 01.06.1982 erteilt wurde: graue Nachweiskarte über den Erwerb der Fahrerlaubnis (VK 30)
Genaueres erfahren Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins ist bei der zuständigen Stelle vom Fahrerlaubnisinhaber persönlich schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Die Abholung des beantragten Führerscheines kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen.
Bearbeitungsdauer
3 - 4 Wochen
Fristen
Der Verlust ist unverzüglich anzuzeigen.
Formulare
werden in der Fahrerlaubnisbehörde ausgedruckt
Zuständige Stelle
der Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde)
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Inhabers der Fahrerlaubnis (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
Fachlich freigegeben am
01. November 2013