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Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin - Anzeige

Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin - Anzeige

Allgemeine Informationen

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
  • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin
  • Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung vorzulegen.

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten.
Nach § 8 GastG erlischt die Erlaubnis, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.


Anzeige/Anmeldung/sonstiges: 14 Tag(e)

Formulare

Es kann ein formloser Antrag gestellt werden.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der formlosen Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht

Fachlich freigegeben am

02.07.2015