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Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass - vorübergehende Erlaubnis
Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass - vorübergehende Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Es ist beabsichtigt, während eines besonderen Anlasses (Volksfest, Musikveranstaltung…) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt…) aufzunehmen. Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) ermöglicht das unter erleichterten Voraussetzungen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.
Diese Erlaubnis ist nur bei einem genehmigungspflichtigen Gaststättenbetrieb notwendig. Die Erlaubnis wird nicht benötigt, wenn
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.
Die Gestattung kann nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden. So wird zum Beispiel die Stelle, an der das gestattete Bierzelt stehen darf, in der Erlaubnis festgelegt. Unabhängig von der Gestattung des Gaststättenbetriebes wird in der Regel eine Genehmigung zur Aufstellung des Zeltes/Wagens und ähnliches benötigt. Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Antrag, Lageplan
Voraussetzungen
- Der Antragsteller/ die Antragstellerin besitzt die erfoderliche Zuverlässigkeit.
- Der Standort ist geeignet.
Kosten
- bis einen Tag je Standort: 31,00 Euro
- jeder weitere Tag je Standort: 15,50 Euro
- jedoch nicht mehr als 256,00 Euro
Gebühr: EUR 31.00 bis 256.00
Fristen
im Regelfall 3 Monate
Genehmigungsfiktion
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Formulare
Das Antragsformular ist über die zuständige Stelle, gegebenenfalls auch über das Internet erhältlich.
Zuständige Stelle
- kreisfreie Städte
- große kreisangehörige Städte
- Ämter und amtsfreie Gemeinden
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden unterstützen bei der Antragstellung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
12.02.2016