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Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig
Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig
Allgemeine Informationen
Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beide Dokumente sind bei der zuständigen Stelle am Wohnort zu beantragen)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- gegebenenfalls Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- bei juristischen Personen (Verein, GmbH..) - Handelsregisterauszug und Gesellschaftervertrag bzw. die Satzung
Die zuständige Behörde kann ggf. weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Kosten
Kosten für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz: 51,00 Euro bis 256,00 Euro
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei.
Verwaltungsgebühr: EUR 51.00 bis 256.00
Fristen
Die vorläufige Stellvertretungserlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal 3 Monate befristet. Sie kann auf Antrag des Inhabers nachträglich verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist.
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Formulare
Formulare sind bei der zuständigen Behörde und ggf. über das Internet erhältlich.
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie bzw. große kreisangehörige Stadt sowie die Amtsverwaltung oder Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht
Fachlich freigegeben am
25.06.2015
Typisierung
2/3