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Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

Allgemeine Informationen

Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beide Dokumente sind bei der zuständigen Stelle am Wohnort zu beantragen)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • gegebenenfalls Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • bei juristischen Personen (Verein, GmbH..) - Handelsregisterauszug und Gesellschaftervertrag bzw. die Satzung

Die zuständige Behörde kann ggf. weitere Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Kosten

Kosten für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz: 51,00 Euro bis 256,00 Euro

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei.


Verwaltungsgebühr: EUR 51.00 bis 256.00

Fristen

Die vorläufige Stellvertretungserlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal 3 Monate befristet. Sie kann auf Antrag des Inhabers nachträglich verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist.


Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Behörde und ggf. über das Internet erhältlich.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie bzw. große kreisangehörige Stadt sowie die Amtsverwaltung oder Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht

Fachlich freigegeben am

25.06.2015

Typisierung

2/3