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Geburt im Ausland - Eintrag in das deutsche Geburtenregister

Geburt im Ausland - Eintrag in das deutsche Geburtenregister

Allgemeine Informationen

Geburten im Ausland von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder ausländischen Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auf Antrag nachträglich in das deutsche Geburtenregister eingetragen werden.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von Geburten im Ausland besteht nicht. Als Nachweis der Geburt werden auch ausländische Geburtsurkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Geburtenregister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.

Rechtsgrundlagen

  • § 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)

Erforderliche Unterlagen

In der Regel sind für die Eintragung ins deutsche Geburtenregister dieselben Unterlagen notwendig wie bei der Anzeige der Geburt.

Zusätzlich müssen die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
  • bei Eingebürgerten, Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und ausländischen Flüchtlingen zusätzlich die Einbürgerungsurkunde beziehungsweise ein Nachweis des Sonderstatus
  • gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Voraussetzungen

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sein.

Kosten

  • 40 Euro
  • Geburtsurkunde, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister oder Internationale Geburtsurkunde je 10 Euro; bei gleichzeitiger Ausstellung für jedes weitere Exemplar 5 Euro

Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z. B. für Apostillen, Dolmetscher).

Verfahrensablauf

Die Eintragung einer Geburt im Ausland ins deutsche Geburtenregister können folgende Personen beantragen:

  • die betroffene Person selbst
  • ihre Eltern
  • ihre Kinder
  • ihr Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner

Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie einen schriftlichen Antrag stellen oder einen Dritten dazu bevollmächtigen.

Zuständige Stelle

das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthalts der im Ausland geborenen Person

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person (siehe Abschnitt Verfahrensablauf) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn sich auch danach keine Zuständigkeit ergibt, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Eine Übersicht der örtlichen Zuständigkeiten sowie der Anschriften der Standesämter finden Sie über die nachfolgenden Links.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.03.2015