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Gefährliche Abfälle - elektronisches Nachweisverfahren

Gefährliche Abfälle - elektronisches Nachweisverfahren

Allgemeine Informationen

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren, welches ab 01.04.2010 elektronisch durchzuführen ist. Das elektronische Nachweisverfahren müssen Erzeuger, Sammler und Beförderer sowie Entsorger gefährlicher Abfälle (Betreiber von Anlagen oder  Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) entsorgen) durchführen.

Für die elektronische Nachweisführung müssen Sie sich bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) registrieren. Seit dem 1. Februar 2011 ist außerdem eine elektronische Signatur anstelle einer handschriftlichen Unterschrift auf den Nachweisformularen (Entsorgungs-, Sammelentsorgungsnachweise und Begleitscheine) notwendig.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Erforderliche Unterlagen

Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich. Eine Übersicht der Anbieter ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu finden.

Kosten

Für die Prüfung der Nachweiserklärung und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung fallen gemäß Gebührenziffer 313.1.1 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Höhe von 30,00 bis 5.500,00 Euro an.

Für die Prüfung eines Begleitscheins fallen Gebühren in Höhe von 1 bis 75 EUR an.

Der Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung vom 31.03.2014 gibt detaillierte Hinweise zur Gebührenberechnung und Gebührenhöhen. Der Erlass ist auf der u.g. Homepage des LUNG veröffentlicht.

Bearbeitungsdauer

Die Fristen

  • für die behördliche elektronische Eingangsbestätigung betragen nach § 4 Nachweisverordnung 12 Kalendertage nach Eingang der Nachweiserklärungen bzw.
  • für die elektronische Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Nachweisverordnung 30 Kalendertage nach Eingang der Nachweiserklärungen.

Fristen

Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger sind im § 11 Nachweisverordnung aufgeführt und betragen 10 Kalendertage.

Formulare

Die entsprechenden Formulare für die Entsorgungsnachweise bzw. Begleitscheine liegen in Abhängigkeit der Nutzung eines Providers oder des Länder-eANV im elektronischen Verfahren elektronisch vor und können nach der Registrierung bei der Zentralen Koordinierungstelle Abfall (ZKS-Abfall) genutzt werden.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall), um sich zu registrieren.

Sie finden weitere Informationen im Benutzerhandbuch Länder-eANV.

 

Ansprechpunkt

Bei Fragen zum elektronischen Nachweisverfahren können Sie sich in Mecklenburg-Vorpommern außerdem an das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) sowie an die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt wenden. Ergänzende landesspezifische Vollzugshinweise sind darüber hinaus auf der Homepage des LUNG zu finden.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben.

Fachlich freigegeben am

Stand 14.11.2014