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Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung - Meldepflicht

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung - Meldepflicht

Allgemeine Informationen

Betreiben Sie ein Unternehmen oder Gewerbe im sogenannten Nichtfinanzsektor?  Zum Beispiel als

  • Finanzunternehmen (ohne Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Investmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften)
  • Versicherungsvermittler (sofern sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln)
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (sofern sie nicht Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind) bei Erbringung bestimmter Dienstleistungen
  • Immobilienmakler
  • Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Güterhändler);

Dann sind Sie ein Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und Ihnen obliegen nach diesem Gesetz bestimmte Sorgfaltspflichten.

Wenn Sie feststellen, dass Ihr Geschäftspartner Sie für Transaktionen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht, müssen Sie dies  melden. Die Meldung muss nach Auftreten des Verdachts unverzüglich schriftlich, mündlich, telefonisch, oder fernschriftlich erfolgen. Auch eine elektronische Datenübermittlung ist möglich.

Hinweis: Sie verstoßen gegen Ihre Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz, wenn Sie Ihren Verdacht nicht an die zuständigen Stellen weitergeben.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema "Geldwäsche" bietet Ihnen das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus auf seiner Internetseite. Sie erreichen das Ministerium auch per Mail unter geldwaeschepraevention@wm.mv-regierung.de.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Verdachtsmeldung nach § 11 Geldwäschegesetz"
  • Unterlagen, die zum Verdachtsmoment geführt haben
  • Verdachtsmeldung
     


 

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung müssen Sie mit den erforderlichen Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch erstatten. Die elektronische Meldung ist über die Internetseite Geldwäscheprävention direkt möglich.
Senden Sie Anzeigen an das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern, Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe des Zollfahndungsamtes Hamburg und des Landeskriminalamtes  - GFG M-V, Retgendorfer Straße 9,19067 Rampe und in Kopie an das Bundeskriminalamt in Wiesbaden - Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen - (FIU Deutschland), 65173 Wiesbaden.

Darüber hinaus können Sie die Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in den Fällen des § 11 GwG auch an die zuständige Bundesberufskammer schicken.

Hinweise: Ein ausführlicheres Formular "Verdachtsmeldung nach § 11 Geldwäschegesetz" steht Ihnen unter der Seite der Sicherheitspartnerschaft M-V zur Verfügung.

 

Fristen

Sie müssen die Anzeige nach Auftreten des Verdachts unverzüglich erstatten.

Formulare

Formular Verdachtsmeldung nach § 11 Geldwäschegesetz

Hinweise

Über die Meldung des Verdachts auf Geldwäsche müssen Sie schweigen. Sie dürfen Ihre Geschäfts- oder Vertragspartner keinesfalls davon informieren.

Zuständige Stelle

  • Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern (LKA) Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe des LKA und des Zollfahndungsamtes Hamburg (GFG M-V), Retgendorfer Straße 9, 19067 Rampe
  • Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (FIU Deutschland), 65173 Wiesbaden
  • Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Prüfgruppe "Geldwäscheprävention", 19048 Schwerin

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

 

Fachlich freigegeben am

26.06.2015