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Gewährleistung der Sicherheit auf Baustellen (Baurecht)

Gewährleistung der Sicherheit auf Baustellen (Baurecht)

Allgemeine Informationen

Baustellen müssen so eingerichtet sein und geführt werden, dass Gefahren und Belästigungen durch die Errichtung, die Änderung oder den Abriss baulicher Anlagen nicht entstehen.

Rechtsgrundlagen

§ 11 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323)

Kosten

abhängig vom Erfordernis eines bauaufsichtlichen Verfahrens

Verfahrensablauf

abhängig vom Erfordernis eines bauaufsichtlichen Verfahrens

Fristen

ggf. zur Beseitigung von Gefahrenquellen, dann durch bauaufsichtliche Verfügung geregelt

Zuständige Stelle

die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.02.2015