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Gewährleistung der Sicherheit auf Baustellen (Baurecht)
Gewährleistung der Sicherheit auf Baustellen (Baurecht)
Allgemeine Informationen
Baustellen müssen so eingerichtet sein und geführt werden, dass Gefahren und Belästigungen durch die Errichtung, die Änderung oder den Abriss baulicher Anlagen nicht entstehen.
Rechtsgrundlagen
§ 11 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323)
Kosten
abhängig vom Erfordernis eines bauaufsichtlichen Verfahrens
Verfahrensablauf
abhängig vom Erfordernis eines bauaufsichtlichen Verfahrens
Fristen
ggf. zur Beseitigung von Gefahrenquellen, dann durch bauaufsichtliche Verfügung geregelt
Zuständige Stelle
die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
17.02.2015