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Gewerbeabfall - Getrennthaltung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen
Gewerbeabfall - Getrennthaltung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen
Allgemeine Informationen
Für die umweltverträgliche Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen, bestimmten Bau- und Abbruchabfällen und weiteren, im Anhang zur Verordnung aufgeführten Abfällen, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung von Abfällen wurden hier für bestimmte Abfälle Getrennthaltungsgebote eingeführt.
Zu beachten sind die Regelungen der GewAbfV von den gewerblichen Erzeugern der vorgenannten Abfälle sowie denjenigen, die diese Abfälle besitzen, ohne sie zu erzeugt zu haben. Dazu gehören auch Betreiber von bestimmten Vorbehandlungsanlagen.
Die folgenden gewerblichen Siedlungsabfälle müssen getrennt gehalten, gelagert, gesammelt, befördert und der Verwertung zugeführt werden:
- Papier und Pappe
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle sowie Marktabfälle.
Abfälle können gemischt gesammelt werden, wenn sie einer Vorbehandlungsanlage nach § 4 GewAbfV zugeführt werden und gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden. Hierfür muss sich das Gemisch auf bestimmte Stoffe beschränken.
Bau- und Abbruchabfälle müssen wie folgt getrennt gehalten, gelagert, gesammelt, befördert und einer Verwertung zugeführt werden, soweit sie getrennt anfallen:
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle, einschließlich Legierungen
- Beton, mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält
- Ziegel, mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten
- Fliesen, Ziegel, Keramik, es sei denn, sie enthalten gefährliche Stoffe
- Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, es sei denn, sie enthalten gefährliche Stoffe.
Handelt es sich um gefährliche Abfälle, so müssen diese ebenfalls grundsätzlich getrennt gehalten, gelagert, gesammelt, befördert und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.
Eine Ausnahme von der Anforderung zur Getrennthaltung ist im Einzelfall unter anderem möglich, wenn die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund der geringen Menge.
Die Gewerbeabfallverordnung gilt nicht für Abfälle, die der gesetzlich verordneten Rücknahmepflicht unterliegen, wie z. B. Batterien und Verpackungen.
Nicht verwertbare Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen, soweit sie nicht ausgeschlossen wurden. Um die Entsorgung der sonstigen Abfälle müssen Sie sich selbst kümmern, da es keine Andienungspflicht bei gewerblichen Siedlungsabfällen gibt.
Rechtsgrundlagen
- Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte
Kosten
Für die Bereitstellung von Abfallbehältern und die Entsorgung der nicht verwertbaren Abfälle durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fallen Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührensatzung der Landkreise bzw. kreisfreien Städte an.
Fristen
- Bei Anmeldung oder Änderung der Entsorgung nicht verwertbarer Abfälle durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind Fristen entsprechend der jeweiligen Abfallwirtschaftssatzungen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte einzuhalten, meistens 30 Tage.
- Die für die Entsorgung zuständige Behörde bestätigt dem Erzeuger und dem Entsorger gefährlicher Abfälle innerhalb von 12 Kalendertagen den Eingang der Nachweiserklärung sowie innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweisunterlagen die Zulässigkeit der Entsorgung.
- Spätestens 10 Kalendertage nach Annahme der Abfälle sendet der Abfallentsorger einen Nachweis über die durchgeführte Entsorgung an den Beförderer, den Erzeuger und die zuständige Behörde.
- Spätestens 10 Kalendertage nach Erhalt sind die Dokumente in das Register einzuordnen.
Formulare
Anträge und/oder Formulare entsprechend der Nachweisverordnung sowie Antragsformulare gemäß Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte.
Weiterführende Informationen
Hinweise
Ein Verstoß gegen das Getrennthaltungsgebot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet, genauso wie die Nichtnutzung eines Abfallbehälters.
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist auf der Grundlage der Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung für Besitzer, Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger nachweispflichtig.
Für
- Besitzer, Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle und
- Entsorger, die Abfälle behandeln und lagern sowie
- Entsorger nicht gefährlicher Abfälle
besteht außerdem die Registerpflicht.
Weitere Ausführungen zum Nachweisverfahren und zur Registerführung sowie zu Ausnahmen, Beschränkungen sind in den "Vollzugshilfen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren - M 27" erläutert.
Da in Mecklenburg-Vorpommern keine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle besteht, müssen Sie sich um die Entsorgung selbst kümmern. In diesem Fall ist das elektronische Nachweisverfahren zu beachten und einzuhalten.
Zuständige Stelle
- Landkreise und kreisfreie Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
- Entsorgungsunternehmen, die eine Genehmigung zur Entsorgung der jeweiligen Abfälle besitzen
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind für die Überwachung der Abfallentsorgung zuständig.
Ansprechpunkt
Landkreise und kreisfreie Städte,
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt,
Industrie- und Handelskammern,
Wirtschaftsministerium MV, Abfallwirtschaftsreferat
Unterstützende Institutionen
- Landkreise und kreisfreie Städte
- Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt
- Industrie- und Handelskammern
- Wirtschaftsministerium M-V, Abfallwirtschaftsreferat
Fachlich freigegeben durch
Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern.
Fachlich freigegeben am
05.04.2011 aktualisiert am 14.11.2014