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Gewerbeobjekte privat: Vermittlung - Erlaubnis nach § 34 c GewO für Makler, Bauträger, Baubetreuer
Gewerbeobjekte privat: Vermittlung - Erlaubnis nach § 34 c GewO für Makler, Bauträger, Baubetreuer
Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
- den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
- Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet,
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführen will,
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Antragsformular
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Kosten
Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis nach § 34 c GewO: zwischen 204,00 Euro und 544,00 Euro
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Verwaltungsgebühr: EUR 204.00 bis 544.00
Fristen
Für Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer entsteht drei Monate nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen eine Genehmigungsfiktion.
Genehmigungsfiktion
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde, gegebenenfalls auch über das Internet.
Zuständige Stelle
Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte, Amtsvorsteher der Ämter bzw. Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus, Referat 410 Gewerberecht
Fachlich freigegeben am
18.06.2015