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Gewerbezentralregister Einsicht gewähren
Gewerbezentralregister Einsicht gewähren
Allgemeine Informationen
Auf Antrag erhält jede Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.
Der Antrag auf Auskunft kann:
- von einer natürlichen Person gestellt werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen.
- von einer juristischen Person gestellt werden. Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.
Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:
- für private Zwecke (Beleg-Art 1): Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt.
- zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art 9): Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
- Besondere Anträge für ausländische Mitbürger werden in der jeweiligen Gewerbebehörde bereitgehalten.
- Bei juristischen Personen ist ein Nachweis über die Vertretungsvollmacht zu führen.
Voraussetzungen
Bei natürlichen Personen muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.
Kosten
Gebühren entstehen in Höhe von 13,00 Euro. Diese sind bei der Beantragung zu entrichten.
Verfahrensablauf
Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereiches der Gewerbeordnung (GewO), ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 GewO zuständigen Behörde (in Mecklenburg-Vorpommern sind es die örtlichen Ordnungsbehörden/Meldebehörden) zu stellen. Sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antragsteller hat seine Identität und wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsvollmacht nachzuweisen. Er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs der GewO (außerhalb Deutschlands), so kann der Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde (Bundesamt der Justiz - Bundeszentralregister) gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
ca. 2 bis 3 Wochen
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde oder ggf. auch über das Internet.
Zuständige Stelle
Zuständig für natürliche Personen ist die Meldebehörde des Wohnortes, für juristische Personen die Meldebehörde des Ortes, in dem der Firmensitz (Ort der Eintragung im Handelsregister) liegt.
Der Antrag wird von der Meldebehörde zwecks Ausstellung an das Bundeszentralregister weitergeleitet.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinden unterstützen bei der Antragstellung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
12.05.2015
