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Giftstoffe: Gewerbsmäßiger Umgang - Erlaubnis

Giftstoffe: Gewerbsmäßiger Umgang - Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchten, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis erhält, wer

  • die Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen.
Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Keiner Erlaubnis bedürfen

  • Apotheken,
  • Hersteller, Einführer und Händler, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

Wer keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von giftigen oder sehr giftigen Stoffen oder Zubereitungen vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt.

Rechtsgrundlagen

folgende Vorschriften:

Erforderliche Unterlagen

Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass Sie die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird, ergibt sich aus § 5 ChemVerbotsV.

Kosten

Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren zwischen 25,00 und 250,00 Euro (in der Regel 100,00 Euro) erhoben.

Hinweise

Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinem Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen sind Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen), Apotheker, Pharmazieingenieure, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenassistenten, Geprüfte Schädlingsbekämpfer, Hochschulabsolventen unter entsprechenden Voraussetzungen. Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde ablegen.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde vom Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern freigegeben. Stand 07.09.2012.