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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten

Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten

Allgemeine Informationen

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die in Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, können ein in Deutschland zulassungspflichtiges Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen ohne Nachprüfung der Qualifikation und ohne Eintragung bei der Handwerkskammer gelegentlich und vorübergehend in Deutschland ausüben. Die Tätigkeit ist zur Überprüfung der Voraussetzungen anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

 

  • Unterlagen, die die rechtmäßige Niederlassung im Niederlassungsstaat belegen (EU - Bescheinigung)
  • Kopie Personalausweis oder Pass
  • Name der Versicherungsgesellschaft Vertragsnummer zur Berufshaftpflicht
  • EU Bescheinigung der zuständigen Stelle im Niederlassungsstaat, die mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweist, wenn im Niederlassungsstaat weder der Beruf noch die Ausbildung reguliert ist
  • Zeugnisse über beruflichen Werdegang in beglaubigter Kopie
  • EG Bescheinigung 99/42 über das Erfordernis einer beruflichen Qualifikation, über die staatliche Reglementierung der Ausbildung und über Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeit
  • Kopien früherer Meldungen
  • ggf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen

Voraussetzungen

Das betreffende zulassungspflichtige Handwerk ohne Niederlassung in Deutschland darf vorübergehend und gelegentlich ausgeübt werden, wenn Sie

  • ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind,
  • keine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben, aber eine rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz haben,
  • vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland erbringen möchten und
  • die Dienstleistung im Niederlassungsstaat in einem reglementierten Beruf oder einem Beruf mit staatlich geregelter Ausbildung oder die Ausübung der Tätigkeit im Niederlassungsstaat in den letzten 10 Jahre mindestens 1 Jahr erfolgte.

In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker darf die Tätigkeit erst nach der Mitteilung der Handwerkskammer, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt oder eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde, aufgenommen werden. In den übrigen Handwerken der Anlage A kann die Tätigkeit sofort nach der Anzeige und dem Nachweis der erforderlichen Unterlagen (§ 8 Abs. 1 EU/EWR Handwerksverordnung) aufgenommen werden.

Fristen

Soweit eine weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist, ist die Anzeige jährlich formlos zu wiederholen.


Anzeige/Anmeldung/sonstiges: 1 Monat(e)

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig eine Dienstleistung erbracht werden soll.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.02.2017