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Grenzüberschreitende Tätigkeit der freien Berufe
Grenzüberschreitende Tätigkeit der freien Berufe
Allgemeine Informationen
Nachfolgend genannte freie Berufe fallen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36):
- Architekten
- Ingenieure
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Tierärzte
Soweit diese freien Berufe grenzüberschreitend ausgeübt werden, gibt es verfahrensrechtliche Erleichterungen, die in den jeweiligen speziellen Gesetzen geregelt sind.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Grenzüberschreitende Ausübung der Dienstleistung: Es darf keine Niederlassung im Inland geben.
Kosten
Gebührenordnung der zuständigen Stellen
Weiterführende Informationen
Auskünfte erteilen die jeweiligen Berufskammern oder der Einheitliche Ansprechpartner.
Zuständige Stelle
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
09.02.2017