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Grenzüberschreitende Tätigkeit der freien Berufe

Grenzüberschreitende Tätigkeit der freien Berufe

Allgemeine Informationen

Nachfolgend genannte freie Berufe fallen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36):

  • Architekten
  • Ingenieure
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Tierärzte

Soweit diese freien Berufe grenzüberschreitend ausgeübt werden, gibt es verfahrensrechtliche Erleichterungen, die in den jeweiligen speziellen Gesetzen geregelt sind.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Grenzüberschreitende Ausübung der Dienstleistung: Es darf keine Niederlassung im Inland geben.

Kosten

Gebührenordnung der zuständigen Stellen

Weiterführende Informationen

Auskünfte erteilen die jeweiligen Berufskammern oder der Einheitliche Ansprechpartner.

Zuständige Stelle

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

09.02.2017