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Grenzüberschreitende Tätigkeit erlaubnispflichtiger IHK-Berufe
Grenzüberschreitende Tätigkeit erlaubnispflichtiger IHK-Berufe
Allgemeine Informationen
Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, gelten nachfolgend aufgezählte Erleichterungen:
- Generell darf keine Anzeige der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) verlangt werden.
- Eine Reisegewerbekarte ist erforderlich.
- Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle regelmäßig Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs oder Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffentlichen Orten verkauft, muss diese nicht vorher anzeigen.
- Die Veranstaltung eines Wanderlagers nach § 56a GewO muss ebenfalls nicht vorher angezeigt werden.
- Versteigerer benötigen keine Erlaubnis nach 34b Absatz 1 GewO, auch nicht, wenn sie diese Tätigkeit im Reisegewerbe ausüben möchten.
- Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer benötigen keine Erlaubnis nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 GewO.
- Bei Händlern von Gebrauchtwaren mit den Sortimenten
- hochwertige Konsumgüter, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen Schmuck,
- Altmetallen, soweit sie nicht unter drittens fallen,
Auskunftserteilern über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunftteien, Detekteien), Vermittlern von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, Betreibern von Reisebüros und Vermittlern von Unterkünften, Vertreibern und Einbauern von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste sowie bei Herstellern und Vertreibern spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge darf keine unverzügliche Beantragung eines Führungs-zeugnisses und eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden.
Alle genannten Erleichterungen gelten jedoch nur, soweit sie unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen.
Rechtsgrundlagen
§ 4 Gewerbeordnung
Voraussetzungen
- grenzüberschreitende Erbringung der Dienstleistung ohne Niederlassung im Inland
- keine Erbringung der Dienstleistungen aus einem anderen EU- oder EWG-Mitgliedsstaat
Verfahrensablauf
Dienstleistungserbringung ist ohne besondere gewerberechtliche Voraussetzung möglich.
Zuständige Stelle
Informationen erteilen die Gewerbebehörden oder die Einheitlichen Ansprechpartner.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.02.2017