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Großraum- und Schwerverkehr - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten bzw. die Sichtfeldeinschränkungen haben

Großraum- und Schwerverkehr - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten bzw. die Sichtfeldeinschränkungen haben

Allgemeine Informationen

Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Werden die Abmessungsgrenzwerte von Fahrzeugen durch die Ladung überschritten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nr. 5 StVO.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Formgerechter Antrag nach der Richtlinie für das Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 2013).
    Einen kostenlosen Account und die Antragstellung können Sie unter www.vemags.de vornehmen oder den Antrag per Post bzw. Fax zusenden. Den formgerechten Antrag für den Post- bzw. Faxversand  können Sie in der angefügten word-Datei ausfüllen und herunterladen.
  • gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nach § 29 Absatz 3 bzw. § 46 Absatz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist ein formgerechter Antrag sowie eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Erlaubnisanträgen nach § 29 Absatz 3 StVO.

Weitere wesentliche Antragsvoraussetzungen sind, dass jener Verkehr nicht - wenigstens zum größten Teil der Strecke - auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist.

Bei der zu befördernden Ladung hat es sich um technisch bzw. aus Festigkeitsgründen unteilbare Ladung zu handeln.

Zubehör zu unteilbaren Ladungen darf 10% des Gesamtgewichts der Ladung nicht überschreiten und muss in dem Transportbegleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt sein.

Kosten

Die Kosten für eine Entscheidung über eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) betragen gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil zwischen 10,20 und 767,00 Euro zuzüglich weiterer Auslagen.

Verfahrensablauf

Den formgerechten Antrag stellen Sie bitte mindestens zwei Wochen vor Transportbeginn bei der zuständigen Behörde, in dessen Bundesland der Transport beginnt.

Für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern in Rostock.

Dabei steht Ihnen die effiziente Möglichkeit der Antragstellung nach § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Nr. 5 der  Straßenverkehrs-Ordnung über das internetbasierte Online-Genehmigungsverfahren VEMAGS® (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte) zur Verfügung. Den kostenlosen Account erhalten Sie unter www.vemags.de.

Sie können den Antrag aber auch per Post bzw. Fax stellen.

Im Rahmen des Erlaubnis-/Ausnahmegenehmigungsverfahrens nach § 29 Absatz 3/§ 46 Absatz 1 Nr. 5 der StVO wird geprüft, ob das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination vor Ort straßenbaulich und verkehrlich gesehen mit größeren als gesetzlich vorgeschriebenen Abmessungen, Achslasten oder Gewichten fahren kann. Im Erlaubnis-/Ausnahmegenehmigungsverfahren werden im Rahmen einer Anhörung die unteren Straßenbaubehörden und Polizeidienststellen beteiligt sowie die zuständigen Straßenverkehrsbehörden, durch deren Bezirk der Fahrtweg gehen soll.

Über die Entscheidung zur beantragten Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung stellt Ihnen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr einen schriftlichen Bescheid zu.

Als Antragsteller im Online-Genehmigungsverfahren VEMAGS können Sie den Stand der Bearbeitung verfolgen und sich Ihren Bescheid selbst ausdrucken.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Erlaubnis gemäß § 29 Absatz 3 bzw.  Ausnahmegenehmigung  gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Land Mecklenburg-Vorpommern ist folgende Behörde:

Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Dezernat 25
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

Einen Link zum Internetauftritt des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr finden Sie nachfolgend. Dort können Sie unter "Service" unter dem Begriff  "Großraum- und Schwerverkehr" die Ansprechpartner(-innen), die telefonische Erreichbarkeit, die E-Mail Adresse sowie die Sprechzeiten einsehen.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 22. Juni 2015.