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Grunderwerbsteuer Festsetzung
Grunderwerbsteuer Festsetzung
Allgemeine Informationen
Grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgänge
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Ihr unterliegen u. a. folgende Erwerbsvorgänge:
- Grundstückskauf,
- Grundstückstausch,
- Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. mit Einbringung eines Grundstücks in eine GmbH),
- Übertragung von mindestens 95 Prozent der Anteile am Vermögen einer Personengesellschaft mit Grundbesitz,
- Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Anteile an einer (Kapital-)Gesellschaft mit Grundbesitz in der Hand des Erwerbers sowie Übertragung der vereinigten Anteile,
- Auflösung einer Gesellschaft mit Grundbesitz,
- Enteignung.
Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Grunderwerbsteuer sind u. a. befreit:
- Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses,
- Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Verkäufers,
- Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
- Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Kaufpreis/Wert liegt unter 2.500 Euro).
Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung (Kaufpreis). Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, z. B. bei Einbringung eines Grundstücks oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, wird die Steuer nach dem Grundbesitzwert bemessen.
Steuersatz
Der Steuersatz beträgt für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Mecklenburg-Vorpommern belegene Grundstücke beziehen, 5 Prozent.
Einheitliches Vertragswerk
Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein sog. einheitliches Vertragswerk im grunderwerbsteuerlichen Sinne dann gegeben, wenn der Erwerber eines Grundstücks neben dem Kaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück mit dem Veräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich oder durch Absprachen verbundenen Dritten abschließt. In diesen Fällen wird die Grunderwerbsteuer nicht nur vom Kaufpreis für das Grundstück selbst, sondern auch von den Baukosten berechnet.Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein sog. einheitliches Vertragswerk im grunderwerbsteuerlichen Sinne dann gegeben, wenn der Erwerber eines Grundstücks neben dem Kaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück mit dem Veräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich oder durch Absprachen verbundenen Dritten abschließt. In diesen Fällen wird die Grunderwerbsteuer nicht nur vom Kaufpreis für das Grundstück selbst, sondern auch von den Baukosten berechnet.
Steuerschuldner
Steuerschuldner sind regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang beteiligten Personen (Erwerber und Veräußerer des Grundstücks).
Rechtsgrundlagen
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Verfahrensablauf
Alle beurkundeten Rechtsvorgänge über ein Grundstück haben die Notare, Gerichte und Behörden dem Finanzamt anzuzeigen. Bedarf ein Erwerbsvorgang nicht der Beurkundung, wie der Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (bspw. Garagen, Boots- und Gartenhäuser), müssen die beteiligten Erwerber und Veräußerer einen solchen Vorgang dem Finanzamt mitteilen.
Zuständige Stelle
Für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern ist das Finanzamt Ribnitz-Damgarten zuständig.
Fachlich freigegeben durch
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.04.2017