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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Allgemeine Informationen

Diese Grundsicherung ist seit dem 1. Januar 2005 eine Hilfeart innerhalb der Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird zur Sicherstellung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung gewährt. Voraussetzung ist, dass das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft hierzu nicht ausreichen. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsbedarf) umfasst im Einzelnen:

  • den Regelbedarf,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe,
  • Mehrbedarfe, z.B.
    - bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung),
    - für werdende Mütter,
    - für Alleinerziehende,
    - für eine besondere Ernährung, die wegen einer Erkrankung notwendig ist,
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung),
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auch bei stationärer Unterbringung (z.B. in einer Pflegeeinrichtung) gewährt.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier.

Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis,
    • Nachweise über dauerhafte Erwerbsminderung (z.B. Feststellung des Rentenversicherungsträgers, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen),
    • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, gegebenenfalls Arbeitsverdienst des Partners, Bescheide über Arbeitslosengeld oder sonstige Sozialleistungen),
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung),
    • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkostenabrechnungen, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
    • gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel.

 

Voraussetzungen

Grundsicherung wird Personen bei dauerhafter voller Erwerbsminderung bzw. bei Erreichung der Altersgrenze gewährt. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
 

Für den Geburts- jahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf Vollendung eines Lebensalters von

1947

1

65 Jahren und 1 Monat

1948

2

65 Jahren und 2 Monaten

1949

3

65 Jahren und 3 Monaten

1950

4

65 Jahren und 4 Monaten

1951

5

65 Jahren und 5 Monaten

1952

6

65 Jahren und 6 Monaten

1953

7

65 Jahren und 7 Monaten

1954

8

65 Jahren und 8 Monaten

1955

9

65 Jahren und 9 Monaten

1956

10

65 Jahren und 10 Monaten

1957

11

65 Jahren und 11 Monaten

1958

12

66 Jahren

1959

14

66 Jahren und 2 Monaten

1960

16

66 Jahren und 4 Monaten

1961

18

66 Jahren und 6 Monaten

1962

20

66 Jahren und 8 Monaten

1963

22

66 Jahren und 10 Monaten

ab 1964

24

67 Jahren

Ihr eigenes Einkommen sowie das Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners oder Ihres Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft darf den individuell ermittelten Grundsicherungsbedarf nicht überschreiten. Es darf auch kein verwertbares Vermögen vorhanden sein. Bestimmte Vermögenswerte (z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück) gelten als Schonvermögen, das nicht einzusetzen ist.

Kosten

Kosten fallen nicht an.

Verfahrensablauf

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf Antrag gewährt. Sie kann persönlich oder mit einem formlosen Schreiben bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städten beantragt werden. Die zuständige Stelle händigt ein Antragsformular aus oder übersendet dieses. Das ausgefüllte Antragsformular kann entweder persönlich abgeben oder übersandt werden..

Fristen

Die Bewilligung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt gemäß § 44 SGB XII in der Regel für die Dauer von 12 Monaten.

Formulare

Anträge auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält man direkt bei den Sozialämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte.

Zuständige Stelle

Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Ansprechpunkt

Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Referat IX 410 - Sozialhilferecht

Fachlich freigegeben am

12.09.2013