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Handwerkskammer-Verzeichnis - einfache Tätigkeiten - Eintragung

Handwerkskammer-Verzeichnis - einfache Tätigkeiten - Eintragung

Allgemeine Informationen

Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in welches Personen einzutragen sind, die in ihrem Bezirk selbstständig eine einfache Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A, die nicht als wesentliche Tätigkeit gilt, ausüben.

Als nicht wesentlich gelten Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind oder eine längere Anlernzeit verlangen, jedoch für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind. Weiterhin gelten Tätigkeiten, die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind, als nicht wesentlich.

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Nachweis der erfolgreich abgelegten Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
  • die betreffende Tätigkeit muss Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk gewesen sein
  • die betreffende Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausgemacht haben

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Der Widerspruch ist an die zuständige Handwerkskammer zu richten.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis über die bestandene Gesellenprüfung.

Je nach Leistungsbeschreibung des Antragstellers prüft die Handwerkskammer, ob es sich um eine einfache Tätigkeit, ein zulassungsfreies oder handwerksähnliches Gewerbe handelt. Davon ist abhängig, ob ein Gesellenbrief vorgelegt werden muss. Bei zulassungspflichtigem Handwerk ist die Vorlage des Meisterbriefes oder einer entsprechenden Ausnahmebewilligung erforderlich.

Kosten

Die Gebühren werden durch die Gebührensatzung der jeweiligen Handwerkskammer geregelt.

Formulare

Anträge sind bei der zuständigen Handwerkskammer oder online über den Antragsassistenten erhältlich.

Zuständige Stelle

Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Betriebsstätte liegt 

Unterstützende Institutionen

Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg- Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.03.2016