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Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung für Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten - Eintragung
Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung für Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten - Eintragung
Allgemeine Informationen
Die Handwerkskammer erteilt Ausnahmebewilligungen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV). Einem Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist eine Ausnahmebewilligung für ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung zu erteilen, wenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten werden soll und der Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat der EU die betreffende Tätigkeit wie folgt ausgeübt hat:
- mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder
- mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens 3-jährige Ausbildung erhalten hat, oder
- mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger und mindestens fünf Jahre als Unselbständiger oder
- mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens 3 Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat
Die genannten Voraussetzungen müssen durch eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit nachgewiesen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilt wird.
Unternehmen aus EU-Ländern, die in Deutschland keine Betriebsstätte unterhalten, haben die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung wie oben beschrieben nachzuweisen, erhalten jedoch keine Ausnahmebewilligungen. Sie werden von den Handwerkskammern registriert, um damit die Berechtigung zur Ausübung des Handwerks in Deutschland nachzuweisen. Sie erhalten auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 der Handwerksordnung
- Vorlage einer Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit durch die zuständige Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Handwerkskammer.
Fristen
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Formulare
Der Antrag auf Eintragung kann persönlich oder schriftlich und über den Antragsassistenten bei der Handwerkskammer gestellt werden.
Zuständige Stelle
Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Niederlassung liegt
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
06.04.2016
Typisierung
2 b