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Handwerksrolle Eintragung

Handwerksrolle Eintragung

Allgemeine Informationen

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben möchte, benötigt eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Es darf grundsätzlich nur das zulassungspflichtige Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden soll, können auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausgeführt werden. Voraussetzung: Zwischen dem ausgeübten und dem anderen zulassungspflichtigen Handwerk muss ein technischer beziehungsweise fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung bestehen und die Arbeiten im eingetragenen Handwerk müssen überwiegen.

Wer in eigener Person über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügt und das entsprechende Handwerk betreibt, kann zudem eine Ausübungsberechtigung nach §7a HwO für ein anderes zulassungspflichtiges Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten hiervon erhalten, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind auch bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit dieser Karte kann man sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.

Erst die rechtskräftig erteilte Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung und die Eintragung in die Handwerksrolle - nicht bereits die Antragstellung - berechtigen zur Ausübung des Handwerks.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

bei Einzelunternehmen:

  • Antrag auf Eintragung
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des Inhabers (bei angestelltem Betriebsleiter siehe dort)
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Antrag auf Eintragung
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des oder der Gesellschafter (bei angestelltem Betriebsleiter siehe dort)
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

bei GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:

  • Antrag auf Eintragung
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Handelsregisterauszuges - bei EU-Staaten angehöriger Gesellschaft: Vorlage einer Übersetzung des Registerauszuges des Herkunftslandes
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister wird ein aktueller Registerauszug benötigt

bei Anstellung eines Betriebsleiters:

  • Betriebsleitererklärung
  • Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters
  • Nachweis über Qualifikation des Betriebsleiters (Kopie Meisterbrief, Diplomzeugnis, Industriemeisterurkunde, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung, Ausübungsberechtigung etc.)
  • Gegebenenfalls Meldebestätigung der Einzugsstelle (Krankenkasse) über die Anmeldung des Arbeitnehmers

Um ein Unternehmen in die Handwerksrolle aufzunehmen, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Voraussetzungen

  • Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1 a HwO)
  • Hat der Antragsteller/die Antragstellerin oder der Betriebsleiter die Meisterprüfung in dem Handwerk, das ausgeübt werden soll oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt, erfolgt die Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer.
  • Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen die Antragsteller oder die Betriebsleiter auch mit einer der Meisterprüfung gleichgestellten Prüfung (§ 7 Abs. 2 HwO) in die Handwerksrolle eingetragen werden können (z. B. Diplomingenieur, Ingenieur, Industriemeister, Techniker). Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt der Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
  • Wenn die Antragsteller oder Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt haben, können sie unter Umständen über eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen. Das ist möglich, wenn es für beide eine unzumutbare Härte darstellen würde, die Meisterprüfung abzulegen und meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten unter Beweis zu stellen. Die Ausnahmebewilligung kann je nach Lage des Einzelfalls auf Dauer oder befristet sowie beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden.
  • Ohne Meisterprüfung kann der Antragsteller/die Antragstellerin oder ihr Betriebsleiter auch eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten, wenn eine einschlägige Ausbildung als Geselle-/Facharbeiter nachgewiesen und eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung, wahrgenommen wurde. Ausgenommen sind hiervon das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke.
  • Wenn Antragsteller oder ihre Betriebsleiter Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, können sie unter Umständen über eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen. Voraussetzung ist, dass sie in einem der oben genannten Staaten bestimmte Zeiten als Selbstständiger oder Betriebsleiter in einem entsprechenden Handwerk gearbeitet beziehungsweise eine einschlägige fachliche Ausbildung im Ausland erfolgreich absolviert haben. Ausgenommen von der Anerkennung der Berufstätigkeit sind das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke.

 

 

Kosten

Die Gebühren regeln sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Handwerkskammer, die auch über den Antrag entscheidet.

Fristen


Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)

Formulare

Das Antragsformular steht elektronisch zum Download bereit oder kann über ein Formularcenter direkt ausgefüllt werden. Unterlagen können auch persönlich eingereicht und der Antrag vor Ort ausgefüllt werden.

Hinweise

Wenn der Betrieb in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegt werden soll, muss eine  Anmeldung bei der dortigen Handwerkskammer erfolgen.

Zuständige Stelle

Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Betriebsstätte liegt.

Unterstützende Institutionen

Handwerkskammern Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.03.2016