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Haushaltshilfe
Haushaltshilfe
Allgemeine Informationen
Wenn Sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt vorübergehend nicht selbst führen können und diese Arbeit von keinem anderen Familienangehörigen übernommen werden kann, können Sie Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bekommen.
Die Krankenkasse schickt Ihnen entweder eine Ersatzkraft oder erstattet Ihnen Ihre Kosten (in angemessener Höhe), wenn Sie selbst jemanden anstellen.
Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet. Die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Bevor Sie jemanden anstellen, sollten Sie sich vorab bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse informieren, welche Leistungen Sie erhalten können.
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen arbeiten mit entsprechenden Organisationen zusammen und stellen eine Ersatzkraft. Falls dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet.
Rechtsgrundlagen
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Sonstige Leistungen)
- § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO) (Leistungsumfang bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
- § 199 Reichsversicherungsordnung (RVO) (Haushaltshilfe)
- § 38 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Haushaltshilfe)
Erforderliche Unterlagen
Bescheinigung eines Arztes, die Angaben über die voraussichtliche Dauer und die Erforderlichkeit der Maßnahme enthält.
Voraussetzungen
- die haushaltsführende Person ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
- keine andere im Haushalt lebende Person kann die Haushaltsführung übernehmen
Wenn Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, hängt die Hilfe von den vertraglichen Regelungen ab, die Sie mit Ihrer Krankenversicherung vereinbart haben. Sie sollten sich daher im Zweifel bei Ihrer privaten Krankenversicherung erkundigen.
Kosten
Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung ist keine Zuzahlung zu leisten.
Verfahrensablauf
Den "Antrag auf Haushaltshilfe" stellen Sie schriftlich bei Ihrer
Krankenkasse. Manche Krankenkassen bieten den Antrag zum Download auf ihrer
Homepage an. Sie können das Formular bei Ihrer Krankenkasse auch telefonisch
anfordern.
Den ausgefüllten Antrag und die sonstigen Unterlagen können Sie persönlich bei
Ihrer Krankenkasse vorbeibringen oder per Post übermitteln.
Zuständige Stelle
die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 03.04.2012