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Haushaltshilfe bei Krankheit der Eltern

Haushaltshilfe bei Krankheit der Eltern

Allgemeine Informationen

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten eine Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung, wegen eines Kuraufenthaltes (Vorsorgekur, medizinische Rehabilitationsmaßnahme und Mutter/Vater-Kind-Maßnahme) oder aus ähnlichen Gründen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

Voraussetzung hierfür ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn des Einsatzes der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht ebenfalls nur, soweit kein anderer, der im selben Haushalt lebt, den Haushalt weiterführen kann. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet. Die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

Bevor Sie jemanden anstellen, sollten Sie sich vorab bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse informieren, welche Leistungen Sie erhalten können.

Die meisten gesetzlichen Krankenkassen arbeiten mit entsprechenden Organisationen zusammen und stellen eine Ersatzkraft. Falls dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet.

Rechtsgrundlagen

§ 38 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Haushaltshilfe)

Erforderliche Unterlagen

ärztliches Attest über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes oder der Krankheit

Voraussetzungen

Versicherte erhalten Haushaltshilfe,

  • wenn sie wegen Krankenhaus- oder Kuraufenthalts, Schwangerschaft und Entbindung nicht imstande sind, den Haushalt weiterzuführen und
  • im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, lebt.

In Fällen einer akuten Erkrankung gewähren verschiedene Krankenkassen auch dann eine Haushaltshilfe, wenn kein Krankenhausaufenthalt zwingend erforderlich ist. Viele Krankenkassen gewähren über den gesetzlichen Anspruch hinaus eine Haushaltshilfe aufgrund ihrer Satzungsregelung.

Kosten

zwischen 5 Euro und 10 Euro Zuzahlung pro Tag

Verfahrensablauf

Den "Antrag auf Haushaltshilfe" stellen Sie schriftlich bei Ihrer Krankenkasse. Manche Krankenkassen bieten den Antrag zum Download auf ihrer Homepage an. Sie können das Formular bei Ihrer Krankenkasse auch telefonisch anfordern.

Den ausgefüllten Antrag und die sonstigen Unterlagen können Sie persönlich bei Ihrer Krankenkasse vorbeibringen oder per Post übermitteln.

Zuständige Stelle

die gesetzliche Krankenkasse

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 19.06.2012