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Hebammenhilfe

Hebammenhilfe

Allgemeine Informationen

Versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammen unterstützen, beraten und helfen während der Schwangerschaft, der Geburtsvorbereitung, bei der Geburt selbst und in der ersten Zeit danach.

Rechtsgrundlagen

  • § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Sonstige Leistungen)
  • § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO) (Leistungsumfang bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
  • § 196 Reichsversicherungsordnung (RVO) (Hebammenhilfe)

Erforderliche Unterlagen

Krankenversichertenkarte

Voraussetzungen

bestehendes Versicherungsverhältnis

Verfahrensablauf

Sie können sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl wenden. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen. Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
 
Wenn Sie Mitglied einer privaten Krankenkasse sind, sollten Sie die Kostenübernahme zuvor mit Ihrer Versicherung abklären.

Fristen

Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, haben Sie bis zum zehnten Tag nach der Entbindung Anspruch auf mindestens einen täglichen Besuch durch die Hebamme. Bis Ihr Kind acht Wochen alt ist, können Sie darüber hinaus 16-mal die Hebamme um Rat und Hilfe bitten sowie bei Stillschwierigkeiten bis zum Ende der Abstillphase noch viermal. Im Einzelfall kommt auch eine längere Versorgung durch Familienhebammen in Betracht .

Bei privat Versicherten stellt die Hebamme die Rechnung direkt an Sie. Sie müssen diese dann zur Rückerstattung an Ihre private Krankenkasse weiterleiten.

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bund Deutscher Hebammen e.V., dem Landeshebammenverband, dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt  sowie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.

Zuständige Stelle

die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 05.03.2012