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Herstellung von oder Handel mit Branntwein - Anmeldung bei der Finanzbehörde

Herstellung von oder Handel mit Branntwein - Anmeldung bei der Finanzbehörde

Allgemeine Informationen

Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein oder den Handel mit Branntwein zum Gegenstand hat, eröffnet oder übenimmt, hat sich schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Dies hat spätestens bei der Eröffnung oder bei der Übernahme zu geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume anzugeben.

Wer Brenn- oder Wiengeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte an einen anderen abgibt, hat dies schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Dies hat spätestens bei der Abgabe zu geschehen. Dabei ist der Empfänger zu bezeichnen.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschrift:

Fristen

Die Meldung/Anzeige hat

  • spätestens bei der Eröffnung oder Übernahme des Betriebes,
  • spätestens bei der Abgabe der Geräte

zu erfolgen.

Hinweise

Wer eine Anmeldung oder eine Anzeige nach § 45 BranntwMonG vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abgibt, handelt ordnungswidrig (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Finanzbehörde. Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus das Unternehmen betrieben wird.

In Mecklenburg-Vorpommern werden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt in Stralsund. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde von der Bundesfinanzdirektion SüdWest geprüft und freigegeben. Stand 02.03.2011.