Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Allgemeine Informationen
Das bisherige Bundessozialhilfegesetz trat am 31. Dezember 2004 außer Kraft und wurde ersetzt durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ebenfalls in Kraft trat am 1. Januar 2005 die "Grundsicherung für Arbeitsuchende", das so genannte Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), auch unter dem Begriff "Hartz IV" bekannt.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) nach SGB II
Wenn Sie nicht krankenversichert sind, stellen Sie bitte zunächst einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) nach SGB II. Sollten Sie als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz leistungsberechtigt sein, so werden Sie automatisch krankenversichert.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) erhalten Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altergrenze - je nach Einzelfall 65 Jahre und älter - noch nicht vollendet haben,
- erwerbsfähig sind (also nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein),
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Auch Schwangere und Mütter, die ihr Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen, sind im Sinne des Gesetzes grundsätzlich erwerbsfähig, ihnen kann jedoch für diesen Zeitraum keine Arbeit zugemutet werden.
Nähere Informationen zum Arbeitslosengeld II finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit oder des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII)
Besteht kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), so können Sie während Ihrer Schwangerschaft und in der ersten Zeit danach möglicherweise Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII) erhalten.
Diese Hilfe umfasst – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung
- ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- Pflege in einer stationären Einrichtung und
- häusliche Pflegeleistungen.
Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von Ihrer Notsituation Kenntnis erlangt. Bei der Wahl des Arztes oder der stationären Einrichtung (außer nicht zugelassene Geburtshäuser) sind Sie in Ihrer Entscheidung frei.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Hilfebedürftigkeit)
- §§ 19 – 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
- § 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungen)
- § 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
- §§ 27 – 40 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Hilfe zum Lebensunterhalt)
- § 50 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Mutterpass
- Nachweise über Einkommen – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge
das sind z.B. Lohn, Arbeitslosengeld, Renten, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss - Nachweise über vorhandenes Vermögen
z.B. Sparguthaben - Nachweise über Ausgaben – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge
z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge - gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
Voraussetzungen
- Bedürftigkeit (es gelten bestimmte Einkommensgrenzen beziehungsweise Vermögensfreigrenzen)
- keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte (z.B. gegen den Vater des Kindes)
Hinweis: Bei Schwangerschaft und Betreuung des eigenen Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres werden (auch bei Minderjährigkeit der Mutter) Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern gewährt, auch wenn die Mutter bei ihren Eltern lebt.
Verfahrensablauf
Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag auf "Grundsicherung für Arbeitsuchende" beziehungsweise "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
Hinweise
Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes / Hilfe zum Lebensunterhalt
Sofern Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht und auch kein verwertbares Vermögen einzusetzen ist, kann Ihnen neben der besonderen Leistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" auch eine Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach SGB II oder eine Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII zustehen.
Auch diese Leistungen werden durch die oben genannten örtlich zuständigen Stellen (Jobcenter bzw. Sozialämter) gewährt.
Voraussetzungen:
Die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach SGB II beziehungsweise SGB XII sind im Wesentlichen gleich.
Für die Ermittlung des Bedarfs ist grundsätzlich das gesamte Familieneinkommen anzurechnen (zum Beispiel Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Absetzungsbeträge, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Unterhalt). Bundes- und Landeserziehungsgeld wird nicht angerechnet, Elterngeld nur zum Teil. Bestimmte Vermögenswerte (zum Beispiel kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück) gelten als Schonvermögen, das zur Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet wird.
Wenn Sie schwanger sind oder Ihr Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreuen, bleibt auch eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen der Eltern unberücksichtigt. Soweit das anrechenbare Einkommen geringer ist als der festgestellte Bedarf, wird die Differenz im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II (SGB II) - beziehungsweise der Sozialhilfe (SGB XII) übernommen.
Laufender Bedarf:
Der laufende Bedarf setzt sich zusammen aus:
- Regelbedarfen nach dem SGB II bzw. SGB XII für Sie und alle Familienangehörigen, die mit Ihnen zusammenleben.
Von diesem pauschalisierten Betrag müssen alle Ausgaben für den täglichen Bedarf bestritten werden (zum Beispiel Nahrung, Körperpflege, Strom).
- Unterkunftskosten (angemessene Miete einschließlich Nebenkosten) sowie Heizung und Warmwasser
- Mehrbedarfszuschläge (zum Beispiel bei Schwangerschaft oder bei Alleinerziehung).
Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent der Regelleistung/des Regelsatzes. Einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung erhalten Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen (in Abhängigkeit von Alter und Zahl der Kinder).
Weitere Leistungen können zum Beispiel sein:
- einmalige Leistungen, die nicht vom Regelbedarf erfass sind:
- Erstausstattungen für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten),
- Erstausstattung für Bekleidung; Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
- Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Erhalten Sie als Schwangere keine (ausreichenden) gesetzlichen Leistungen, können Sie sich auch an die "Bundesstiftung Mutter und Kind" wenden.
Hinweis: Die finanzielle Unterstützung ist eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Höhe der Unterstützung fällt je nach individueller Notlage aus. Diese Leistungen zählen nicht als Einkommen.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II):
- ist die örtlich zuständige gemeinsame Einrichtung der Stadt bzw. des Kreises (Sozialamt) und der Agentur für Arbeit (Jobcenter).
- Der Landkreis Vorpommern-Greifswald ist der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Ostvorpommern (Sozialagentur Jobcenter Ostvorpommern).
- Der Landkreis Vorpommern-Rügen ist seit 1. Januar 2012 Träger der Grundsicherung nach dem SGB II für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern (Kommunales Jobcenter Nordvorpommern).
- Ebenfalls seit dem 1. Januar 2012 ist der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Träger der Grundsicherung nach dem SGB II für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Mecklenburg-Strelitz.
Zuständige Stelle für Leistungen der "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" (Sozialhilfeleistungen) ist:
- wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: die Kreisverwaltung
Für die letzten beiden Fälle können Sie den Zuständigkeitsfinder nutzen:
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 14.06.2012