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Hilfe in anderen Lebenslagen
Hilfe in anderen Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Die Hilfe in anderen Lebenslagen (Leistungen des 9. Kapitels Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) kommt Hilfesuchenden in Situationen wie Krankheit, Behinderung oder bei belastenden Lebenslagen, die nicht allein bewältigt werden können, zu Gute. Diese Hilfen können auch Personen erhalten, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen einer besonderen Bedarfssituation auf die Hilfe mit öffentlichen Mitteln angewiesen sind. Entscheidend ist dann, ob ihnen die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen zuzumuten ist.
Zu den Hilfen in anderen Lebenslagen zählen:
● die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (§ 70 SGB XII):
wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann. Diese Hilfe wird in der Regel nur vorübergehend erbracht, es sei denn, dadurch wird die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben. Auch die angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen können von der Sozialhilfe übernommen werden.
● die Altenhilfe (§ 71 SGB XII):
um Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und älteren Menschen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen (z. B. durch die Beschaffung einer altengerechten Wohnung, Beratung und Unterstützungen bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder der Aufnahme in eine Einrichtung).
● die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII):
für blinde Menschen zum Ausgleich von Mehraufwendungen wegen der Blindheit, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Landesblindengeld) erhalten.
● die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII):
durch die Gewährung von Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist.
● die Bestattungskosten (§ 74 SGB XII):
durch Übernahme der erforderlichen Kosten für eine Bestattung, soweit sie von den zur Bestattung verpflichteten Personen (z. B. Erben) nicht selbst getragen werden können.
Rechtsgrundlagen
§§ 70 bis 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Erforderliche Unterlagen
Mindestens:
● Sozialhilfeantrag (zur entsprechenden Leistung)
● Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
● Einkommens- und Vermögensnachweise
● Nachweis über Bankverbindung
Bei der Übernahme von Bestattungskosten sind zusätzlich mindestens vorzulegen:
● Kostennachweise über die Bestattung vom Sterbeinstitut und der Friedhofsverwaltung
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Hilfe in anderen Lebenslagen kann bestehen, wenn der Antragsteller insbesondere
● die Kosten nicht aus eigenen Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, aufbringen kann und
● seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Kosten
Keine
Verfahrensablauf
Beratungstermin vereinbaren
Fristen
Einzelfallabhängig
Formulare
Unterlagen sind bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erhältlich.
Weiterführende Informationen
http://www.familienratgeber-mv.de/
Zuständige Stelle
Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Referat IX 410
Fachlich freigegeben am
29.04.2015
Typisierung
4 b örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe
5 siehe unter 4 b