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Hilfe in besonderen Lebenslagen hier: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Hilfe in besonderen Lebenslagen hier: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Allgemeine Informationen

Eingliederungshilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe nach dem 6. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gliedert sich in drei Leistungsgruppen:

●   Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

●   Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

●   Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Es besteht die Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe als Teil eines (trägerübergreifenden) Persönlichen Budgets zu erbringen. Mit dem Persönlichen Budget können behinderte Menschen eigenständig bestimmen, welche Dienstleistungen sie in welcher Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlagen

§§ 53 bis 60 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit der Eingliederungshilfeverordnung nach § 60 SGB XII

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Erforderliche Unterlagen

Mindestens:

●   Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe

●   Vollmacht (bei Antragstellung für Dritte)

●   Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können),

●   ggf. Vermögens- und Einkommensnachweise

●   vorhandene ärztliche Stellungnahmen

●   ggf. Schwerbehindertenausweis

●   Nachweis über Bankverbindung

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Voraussetzungen

Eingliederungshilfe ist nachrangig gegenüber den Leistungen von anderen Sozialleistungsträgern (zum Beispiel Krankenkasse, Pflegeversicherung, Rentenversicherung).

Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend (d. h. länger als 6 Monate)

●      körperlich wesentlich behindert sind

●      geistig wesentlich behindert sind

●      seelisch wesentlich behindert sind

●      von einer Behinderung bedroht sind.

In allen anderen Fällen (nur vorübergehende oder nicht wesentliche Behinderung) steht die Eingliederungshilfe im Ermessen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Beratungstermin vereinbaren

Fristen

Einzelfallabhängig

Formulare

Unterlagen sind bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erhältlich.

Weiterführende Informationen

http://www.familienratgeber-mv.de/

Zuständige Stelle

Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Referat IX 410

Fachlich freigegeben am

29.04.2015

Typisierung

4 b  örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe

5          siehe unter 4 b