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Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt
Allgemeine Informationen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe (3. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) ist eine in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Existenzminimums.
Diese Hilfe umfasst:
● den Regelbedarf als monatlich wiederkehrende Leistung,
● die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten,
● die Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder und Schüler in Kindertageseinrichtungen und Schulen,
● die Mehrbedarfe für bestimmten Personengruppen,
● die einmaligen Bedarfe:
- für eine Erstausstattung des Haushalts einschließlich Haushaltsgeräten,
- für eine Erstausstattung für Bekleidung (einschließlich für Schwangerschaft und Geburt),
- für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten,
● die Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge,
● die sonstigen Hilfen zur Sicherung der Unterkunft (Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage)
● die Gewährung von Darlehn.
Rechtsgrundlagen
§§ 27 bis 40 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII (für die Hilfe zum Lebensunterhalt)
Erforderliche Unterlagen
Mindestens:
● Sozialhilfeantrag
● Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können),
● Einkommens- und Vermögensnachweise
● Nachweis über Miete
● Nachweis der Bankverbindung
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Kosten
Keine
Verfahrensablauf
Telefonisch Beratungstermin vereinbaren
Fristen
Einzelfallabhängig
Formulare
Unterlagen sind bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erhältlich.
Weiterführende Informationen
http://www.familienratgeber-mv.de/
Hinweise
Leistungen nach dem SGB XII werden regelmäßig ab Kenntnis der Notlage durch den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.
Zuständige Stelle
Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Referat IX 410
Fachlich freigegeben am
29.04.2015
Typisierung
4 b örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe
5 siehe unter 4 b