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Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege

Allgemeine Informationen

Die Hilfe zur Pflege (Leistungen des 7. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII) innerhalb und außerhalb von Einrichtungen richtet sich an Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen wie der Körperpflege (zum Beispiel Waschen, Duschen, Baden), der Ernährung (zum Beispiel Aufnahme und Zubereitung der Nahrung) und / oder der Mobilität (zum Beispiel An- und Auskleiden, Gehen, Stehen) Hilfe auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße durch Dritte benötigen. Auch im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung kann Hilfe zur Pflege gewährt werden (zum Beispiel Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Kochen).

Vorrangig erhalten pflegebedürftige Menschen, die Mitglied einer Pflegeversicherung sind, finanzielle Leistungen durch ihre Pflegekasse. Die Pflegekasse ist auch erster Ansprechpartner.

Hilfe zur Pflege wird nicht pflegeversicherten Personen gewährt sowie in Fällen, in denen die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen oder wenn ein zu geringer Hilfebedarf festgestellt wurde (Pflegestufe 0 nach dem SGB XII).

Bei gesetzlich Pflegeversicherten richtet sich die Höhe der Hilfe zur Pflege danach, wie viel von den Pflegekosten von der Versicherung übernommen wird und ob eigenes Einkommen oder das der unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.

Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann der gesamte Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen werden.

Die Hilfe umfasst:

●   Häusliche Pflege

●   Hilfsmittel

●   Teilstationäre Pflege

●   Kurzzeitpflege

               ●   stationäre Pflege

Rechtsgrundlagen

§§ 61 bis 66 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Erforderliche Unterlagen

Mindestens:

●   Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Pflege

●   Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person  zweifelsfrei ausweisen können)

●   Vollmacht (bei Antragstellung für Dritte)

●   Vermögens- und Einkommensnachweise

●   ggf. Nachweis über Pflegebedürftigkeit

●   Nachweis über Bankverbindung

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Voraussetzungen

Hilfe zur Pflege erhalten Personen, die u. a. pflegebedürftig sind, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhalten und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügen.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Beratungstermin vereinbaren

Fristen

Einzelfallabhängig

Formulare

Unterlagen sind bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erhältlich.

Weiterführende Informationen

http://www.familienratgeber-mv.de/

Zuständige Stelle

Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Referat IX 410

Fachlich freigegeben am

29.04.2015

Typisierung

4 b  örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe

5          siehe unter 4 b