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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Allgemeine Informationen
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.
Besondere Lebensverhältnisse bestehen z. B. bei fehlender Wohnung, ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebens- oder vergleichbaren nachteiligen Umständen.
Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten wesentlich eingeschränkt ist.
Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen.
Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
● Beratung und persönliche Unterstützung
● Hilfen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung
● Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens
Die Leistung wird ohne Nachweis von Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind.
Rechtsgrundlagen
§§ 67 bis 69 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Erforderliche Unterlagen
Mindestens:
● Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Voraussetzungen
● Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse (zum Beispiel ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, fehlende oder nicht ausreichende Wohnung, gewaltgeprägte Lebensumstände, Haftentlassung),
● Vorliegen sozialer Schwierigkeiten von gravierender Natur, die eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft wesentlich einschränken und deutlich das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten übersteigen und
● die Unfähigkeit des Betroffenen, die Schwierigkeiten aus eigenen Kräften zu überwinden
Kosten
Keine
Verfahrensablauf
Beratungstermin vereinbaren
Fristen
Einzelfallabhängig
Formulare
Unterlagen sind ggf. bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erhältlich.
Weiterführende Informationen
http://www.familienratgeber-mv.de/
Zuständige Stelle
Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Referat IX 410
Fachlich freigegeben am
29.04.2015
Typisierung
4 b örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe
5 siehe unter 4 b