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Hilfen zur Erziehung

Hilfen zur Erziehung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Probleme bei der Erziehung Ihrer Kinder haben, wenn zum Beispiel kein Gespräch, keine Annäherung mehr möglich scheint oder wenn Ihr Kind Auffälligkeiten in Entwicklung oder Verhalten zeigt, dann hilft Ihnen das Jugendamt mit einem breit gefächerten Beratungs- und Hilfeangebot. Egal ob Sie Probleme mit kleinen Kindern oder mit pubertierenden Jugendlichen haben, die Mitarbeiter des Jugendamtes helfen Ihnen fachkundig und mit Einfühlungsvermögen.

Ziel der Jugendhilfe ist es, Familien bei der Erziehung zu unterstützen.

Die Angebote des Jugendamtes gliedern sich in

  • familienunterstützende / familienergänzende Hilfen,
    zum Beispiel die Erziehungsberatung, die sozialpädagogische Familienhilfe für Familien mit jüngeren Kindern oder den Erziehungsbeistand für Kinder und Jugendliche,
  • familienersetzende Hilfen,
    das heißt Familienpflege, Heimerziehung oder betreutes Wohnen.

Die Fachkräfte des Jugendamtes werden gemeinsam mit Ihnen und Ihren Kindern nach Lösungen suchen.

Rechtsgrundlagen

 

 

 

Voraussetzungen

Die Hilfen zur Erziehung einschließlich der Erziehungsberatung stehen allen Familien in Belastungs- und Krisensituationen zur Verfügung.

Kosten

Die Kosten für Hilfen zur Erziehung trägt grundsätzlich das Jugendamt.

Wenn Kinder außerhalb der eigenen Familie untergebracht werden oder in eine Tagesgruppe aufgenommen werden, können die Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den Kosten beteiligt werden. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass eine notwendige Hilfe nicht an Kostenfragen scheitern darf.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen formlosen "Antrag auf Hilfe zur Erziehung" bei ihrem zuständigen Jugendamt.

Wenn Sie über einen längeren Zeitraum hinweg Unterstützung brauchen, erstellt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter gemeinsam mit Ihrer Familie einen Hilfeplan. Das Jugendamt leitet dann die besprochenen Maßnahmen in die Wege.

Zuständige Stelle

Das Jugendamt - je nachdem wo Sie wohnen:

  • in einer kreisfreien Stadt: bei der Stadtverwaltung,
  • in einem Landkreis: beim Landratsamt

 

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 27.02.2012