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Hilfen zur Gesundheit
Hilfen zur Gesundheit
Allgemeine Informationen
Hilfen zur Gesundheit (Leistungen des 5. Kapitels Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden nur erbracht, soweit diese oder andere in Frage kommende Leistungserbringer nicht leisten und die betreffende Person bedürftig ist.
Als Hilfen zur Gesundheit kommen in Betracht:
● Vorbeugende Gesundheitshilfe (Vorsorgeleistungen)
● Hilfe bei Krankheit (Krankenbehandlung)
● Hilfe zur Familienplanung
● Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
● Hilfe bei Sterilisation
Zu den Hilfen zur Gesundheit zählen auch Zuschüsse für nicht gesetzlich krankenversicherte bedürftige Personen bei stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen.
Rechtsgrundlagen
§§ 47 bis 52 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Erforderliche Unterlagen
Mindestens:
● Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
● Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können),
● Einkommens- und Vermögensnachweise
● Nachweis über Bankverbindung
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
Kosten
Keine
Verfahrensablauf
Beratungstermin vereinbaren
Fristen
Einzelfallabhängig
Formulare
Unterlagen sind bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erhältlich.
Weiterführende Informationen
http://www.familienratgeber-mv.de/
Zuständige Stelle
Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Referat IX 410
Fachlich freigegeben am
29.04.2015
Typisierung
4 b örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe
5 siehe unter 4 b