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Hilfen zur Gesundheit

Hilfen zur Gesundheit

Allgemeine Informationen

Hilfen zur Gesundheit (Leistungen des 5. Kapitels Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden nur erbracht, soweit diese oder andere in Frage kommende Leistungserbringer nicht leisten und die betreffende Person bedürftig ist.

Als Hilfen zur Gesundheit kommen in Betracht:

●   Vorbeugende Gesundheitshilfe (Vorsorgeleistungen)

●   Hilfe bei Krankheit (Krankenbehandlung)

●   Hilfe zur Familienplanung

●   Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

●   Hilfe bei Sterilisation

Zu den Hilfen zur Gesundheit zählen auch Zuschüsse für nicht gesetzlich krankenversicherte bedürftige Personen bei stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen.

Rechtsgrundlagen

§§ 47 bis 52 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Erforderliche Unterlagen

Mindestens:

●   Antrag auf Hilfe zur Gesundheit

●   Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können),

●   Einkommens- und Vermögensnachweise

●   Nachweis über Bankverbindung

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Voraussetzungen

Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Beratungstermin vereinbaren

Fristen

Einzelfallabhängig

Formulare

Unterlagen sind bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erhältlich.

Weiterführende Informationen

http://www.familienratgeber-mv.de/

Zuständige Stelle

Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Referat IX 410

Fachlich freigegeben am

29.04.2015

Typisierung

4 b  örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe

 

5          siehe unter 4 b