Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Hufbeschlagschmied/in - Anerkennung
Hufbeschlagschmied/in - Anerkennung
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Hufbeschlagschmied/in oder Hufbeschlaglehrschmied/in tätig werden wollen, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung. Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1,§ 4 Hufbeschlaggesetz (HufBeschG)
- Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
- Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen einen Nachweis über
- eine abgeschlossene Berufsausbildung,
- eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied/in, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,
- eine erfolgreich bestandende Prüfung nach dem Besuch der erforderlichen Lehrgänge und
- die zur Ausübung des Berufes erforderliches Zuverlässigkeit (Führungszeugnis).
Fristen
Für die Antragstellung müssen Sie keine Fristen einhalten.
Bemerkungen
Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 26.05.2011.
Zuständige Stelle
Für die Anerkennung ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der Huf- und Klauenbeschlag bzw. eine Lehrtätigkeit erstmals ausgeübt werden soll.
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie bitte an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.