Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Immissionsschutz - Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Immissionsschutz - Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Allgemeine Informationen
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen,
- die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen,
- sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen
bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Die Genehmigung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen.
Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen nur der Genehmigung, wenn sie über Tage errichtet und betrieben werden. Nicht genehmigungspflichtig sind Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus sowie zur Wetterführung erforderlichen Anlagen.
Die "Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)" enthält die abschließende Auflistung der genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Art und/oder Größe (Kapazität) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben:
- Große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und
- kleinere Anlagen im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt.
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach dem BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
- Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung. Die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften.
- Energie sparsam und effizient verwendet wird.
Rechtsgrundlagen
Kosten
In Mecklenburg-Vorpommern gilt die Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen.
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Vor der Antragstellung ist es ratsam Kontakt mit der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde, dem jeweiligen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Abteilung 5, Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft (Genehmigungsbehörde) aufzunehmen.
Teilgenehmigung
Um ein Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, ist auch eine Genehmigung in Teilabschnitten möglich. Eine Teilgenehmigung kommt beispielsweise für die Errichtung der Gebäude in Betracht, in denen die geplante genehmigungsbedürftige Anlage betrieben werden soll, ohne dass schon sämtliche für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlichen Daten im Detail vorliegen. Die Teilgenehmigung setzt jedoch voraus, dass das Gesamtvorhaben voraussichtlich genehmigungsfähig ist.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Für besonders umweltrelevante Vorhaben muss vor dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) stattfinden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbständiger Teil des eigentlichen Genehmigungsverfahrens. Welche Vorhaben als "UVP-pflichtige Vorhaben" anzusehen sind, ist in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt.
Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
Soll eine bestehende, in Betrieb befindliche und immissionsschutzrechtlich bereits genehmigte Anlage wesentlich geändert werden, ist die Änderung genehmigungsbedürftig, wenn nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und dieses für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sein kann.
Darüber hinaus ist jede Änderung (auch unwesentliche Änderungen) der Genehmigungsbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Änderung anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Schutzgüter (Mensch und Umwelt) haben kann.
Hinweis: Die Genehmigung nach dem BImSchG schließt die anderen behördlichen Entscheidungen (z.B. Baugenehmigung) bis auf wenige Ausnahmen (z.B. wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen) ein.
Bei einer nur angezeigten Änderung hingegen sind die anderen Entscheidungen (z.B. Baugenehmigung) gesondert einzuholen. Die Behörde prüft die Anzeige und entscheidet, ob die Anzeige ausreicht oder ob eine Änderungsgenehmigung erforderlich ist.
Betriebseinstellung:
Auch nach einer Betriebseinstellung
- dürfen von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden,
- sind vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen,
- ist die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes zu gewährleisten.
Formulare
Der Genehmigungsantrag kann in Mecklenburg-Vorpommern mit der Elektronischen immissionsschutzrechlichen Antragstellung (ELiA) erstellt werden.
Weiterführende Informationen
Bemerkungen
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
Anlagen im Sinne des BImSchG sind
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG (z.B. Kraftfahrzeuge) unterliegen und
- Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können. Hiervon ausgenommen sind öffentliche Verkehrswege.
Zuständige Stelle
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vporpommern
Fachlich freigegeben am
26.04.2016