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Ingenieurkammer: Beratender Ingenieur - Eintragung
Ingenieurkammer: Beratender Ingenieur - Eintragung
Allgemeine Informationen
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" ist gesetzlich geschützt. Beratende Ingenieure bieten eine eigenverantwortliche und unabhängige Beratung (z.B. in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung) und Sachverständigentätigkeit im Bereich des Ingenieurwesens an.
Möchten Sie diese Berufsbezeichnung führen, müssen Sie sich in die von der Landes-Ingenieurkammer geführten Liste der beratenden Ingenieure eintragen lassen. Mit der Eintragung wird gleichzeitig die Kammer-Mitgliedschaft begründet.
Voraussetzungen
In die Liste der beratenden Ingenieure kann eingetragen werden, wer
- den Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung im entsprechend Bundesland hat,
- die Berechtigung besitzt, die Berufszeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
- eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren als Ingenieur nachweisen kann,
- eigenverantwortlich und unabhängig seinen Beruf ausübt,
- eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit nachweist.
Der Eintragungsausschuss entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Aufnahme in die Kammer. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie eine Urkunde über die Eintragung in die Liste der beratenden Ingenieure und einen Kammerstempel.
Die Urkunde benötigen Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit als Nachweis der Berufszulassung.
In die Liste der Beratenden Ingenieure/in wird eingetragen, wer
- im Land seine Wohnung,
- seine Niederlassung als Freiberufler/in oder
- seine Anstellung hat sowie
- eine mindestens dreijährige praktische Ingenieurtätigkeit ausgeübt hat,
- während der praktischen Ingenieurstätigkeit die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungen besucht hat,
- eigenverantwortlich und unabhängig seinen Beruf ausübt,
- durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweist.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften:
Erforderliche Unterlagen
- Urkunde über den erfolgreichen Studienabschluss oder die Verleihung, Genehmigung oder Anzeigebestätigung nach dem Landes-Ingenieurgesetz
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis über eine erfolgreiche dreijährige Berufstätigkeit als Ingenieur
Die Urkunden sind im Original oder in Form einer amtlich beglaubigten Kopie vorzulegen.
- Ausbildungsnachweis,
- Führungszeugnis,
- Nachweis der geforderten praktischen Ingenieurstätigkeit
- tabellarischer Lebenslauf,
- Bestätigung des Versicherers über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (nicht älter als drei Monate),
- Nachweis über die Teilnahme an für die Berufsausbildung erforderlichern Fortbildungsmaßnahmen,
- Nachweis über die unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit.
Kosten
Die Kammermitgliedschaft ist beitragspflichtig.
Die Eintragung in die Liste ist kostenfrei.
Die Eintragung in die Liste der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern beträgt gemäß Gebührensatzung 125,00 Euro.
Die Kammermitgliedschaft der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern beträgt
- Grundbeitrag 355,00 Euro, für jeden zusätzlichen Mitarbeiter 50,00 Euro
- Leitende Angestellte und Selbstständige 155,00 Euro
- Nichtleitende Angestelle und Beamte 80,00 Euro.
Formulare
Den Antrag auf Eintragung in die Liste der beratenden Ingenieure müssen Sie schriftlich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke stellen und in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer einreichen.
Bemerkungen
Dieser Text wurde freigegeben vom Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern am 09.06.2010.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die Ingenieurkammer des Landes, in dem Sie
- Ihren Wohnsitz oder
- Ihre berufliche Niederlassung haben.
Darüber hinaus können Sie sich auch an die Ingenieurkammer des Landes wenden, in dem Sie Ihre berufliche Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis ausüben.