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Ingenieurkammer - Löschung der Mitgliedschaft

Ingenieurkammer - Löschung der Mitgliedschaft

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihre Tätigkeit als Ingenieur bzw. Ihre Ingenieur-Tätigkeit in einem bestimmten Fachgebiet nicht mehr ausüben, müssen Sie die Löschung aus der entsprechenden Liste bei der Ingenieurkammer beantragen.

Die Urkunde über die Eintragung ist nach erfolgter Löschung zurückzugeben.

Eine Löschung kann auch von der Kammer veranlasst werden, wenn Tatsachen bekannt werden, dass Sie die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs bzw. zum Führen der Berufsbezeichnung nicht mehr erfüllen.

Die Eintragung ist aus den Listen/Verzeichnissen bei der Ingenieurkammer zu löschen, wenn

  • die eingetragene Person dies beantragt,
  • sie ihre Wohnung, Niederlassung oder Anstellung im Land aufgegeben hat,
  • eine ausreichende Berufshaftpflicht nicht mehr besteht,
  • nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten oder
  • sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen.

Die Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt der Beitragszahlung nicht nachgekommen wurde oder die für die Fachverzeichnisse/Fachlisten geltenden Löschungstatbestände erfüllt sind.

Die Eintragungsurkunde, der Kammerstempel sind nach erfolgter Löschung zurückzugeben.

Rechtsgrundlagen

Forlgende Vorschriften:

Kosten

Die Gebühren für die Löschung beträgt bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern 100,00 Euro.

Bemerkungen

Dieser Text wurde freigegeben vom Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern am 09.06.2010.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Ingenieurkammer, bei der Sie Mitglied sind. Alternativ können Sie sich an die Ingenieurkammer wenden, bei der Sie eingetragen sind.