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Innergemeinschaftlicher Transport von zivilen Explosivstoffen und Munition - Verbringensgenehmigung

Innergemeinschaftlicher Transport von zivilen Explosivstoffen und Munition - Verbringensgenehmigung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen möchten oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen möchten, benötigen Sie hierfür eine Verbringensgenehmigung.

Derjenige, der explosivgefährliche Stoffe einführen oder verbringen möchte, hat außerdem auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass für die explosivgefährlichen Stoffe eine vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die zuständige Stelle erfolgt ist. Das gilt nicht, wenn die explosivgefährlichen Stoffe zum Zwecke der Zulassung, der EG-Baumusterprüfung oder der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung eingeführt oder verbracht werden. Das Erfordernis eines Konformitätsnachweises oder einer Zulassung bleiben unberührt.

Wenn Sie im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz (Spreng G) oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind, berechtigt Sie das nicht zum grenzüberschreitenden Verbringen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Kopie der Erlaubnis nach § 27 SprengG einschließlich der Mengennachweisliste für nicht gewerbliche Tätige

Kosten

Für die Erteilung der Genehmigung fallen Gebühren nach der Sprengstoffkostenverordnung an:

  • im gewerblichen Bereich sind es Rahmengebühren gemäß Abschnitt I Nr. 8 in Höhe von 60,00 bis 300,00 Euro
  • im nichtgewerblichen Bereich (mit Erlaubnis nach § 27 SprengG) sind es Gebühren gemäß Abschnitt I Nr. 9  in Höhe von 20,00 bis 30,00 Euro.

Fristen

Die Verbringensgenehmigung muss vor Absendung der Güter dem Absender und dem Spediteur vorliegen, da die Genehmigung die zu verbringenden Güter begleiten muss.

Formulare

Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Antragsberechtigt ist der Empfänger der Explosivstoffe oder sein Bevollmächtigter (Spediteur oder Absender).Sie müssen das von der BAM herausgegebene Formular verwenden.
Die erforderlichen Informationen für den Antrag finden Sie in der Anlage 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Hinweise

Die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat ein Merkblatt - Meldeverfahren zum Verbringen von Explosivstoffen herausgebracht. Das Merkblatt hat den Stand November 2007 und wurde noch nicht aktualisiert, gibt aber einen guten Überblick.

Eine Verbringensgenehmigung nach dem Sprenggesetz entfällt

  • für das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen (Verträglichkeitsgruppe G),
  • für Stoffe und Gegenstände, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen,
  • für Stoffe und Gegenstände, die dem Waffengesetz unterliegen.

Sie begehen eine Straftat, wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen, ohne die Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffe oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben.
Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn Sie einen geforderten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin (info@bam.de) oder im Internet.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde auf Grundlage der Vorgaben der Bundesanstalt für Materialprüfung gefertigt und vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus freigegeben. Stand: 18.02.2011