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Jägerprüfung Zulassung

Jägerprüfung Zulassung

Allgemeine Informationen

Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Der Prüfling hat sich bis sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der unteren Jagdbehörde zur Prüfung anzumelden, wobei die Jagdbehörde von der Sechs-Wochen-Frist Ausnahmen zulassen kann. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung durch die Jagdbehörde ist, dass der Prüfling bis spätestens einen Werktag vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise erbracht hat:

  1. Nachweis, dass er an mindestens 120 Ausbildungsstunden eines in Mecklenburg-Vorpommern anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses bei der Landesjägerschaft oder bei einer privaten Jägerschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einem Mentor teilgenommen hat; das Ende der Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen, wobei die Jagdbehörde von der Jahresfrist Ausnahmen zulassen kann,
  2. Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch,
  3. für den Fall seiner Minderjährigkeit, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sowie
  4. Nachweis, dass die Prüfungsgebühren entrichtet wurden.

Kosten

Prüfungsgebühr für die Teilnahme an der Jägerprüfung in Höhe von EUR 225 gemäß Nr. 1.1 der Jagdgebührenverordnung vom 31. Januar 2002 (GVOBl. M-V S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2014 (GVOBl. M-V S. 58)

Bearbeitungsdauer

ca. 2 Wochen

Fristen

bis sechs Wochen vor Prüfungsbeginn

Formulare

je nach Vorgabe der unteren Jagdbehörde

Zuständige Stelle

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.04.2015