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Kindergeld
Kindergeld
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Kinder haben oder Kinder in Ihren Haushalt aufgenommen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld erhalten. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt. Über das 18. Lebensjahr hinaus besteht Anspruch auf Kindergeld nur unter besonderen Voraussetzungen.
Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt. Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld darüber hinaus geht, dient es der Förderung der Familien.
Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden beim Abzug der Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt nachträglich, ob durch die Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder abgezogen und das zustehende Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde.
Ausführliche Informationen zum Thema "Kindergeld" finden Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) unter "Informationen für Kindergeldberechtigte". Bitte beachten Sie dort besonders auch die Merkblätter zum Kindergeld.
Auch die Bundesagentur für Arbeit stellt auf ihren Internetseiten Informationen zum Thema "Kindergeld" bereit.
Rechtsgrundlagen
- § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) (Anspruchsberechtigte)
- § 63 Einkommensteuergesetz (EStG) (Kinder)
- § 66 Einkommensteuergesetz (EStG) (Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum)
- § 67 Einkommensteuergesetz (EStG) (Antrag)
- § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Anspruchsberechtigte)
- § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Kinder)
- § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Höhe des Kindergeldes)
Erforderliche Unterlagen
- Kinder unter 18 Jahren:
- Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben
- Lebensbescheinigung der Meldebehörde für außerhalb Ihres Haushalts lebende Kinder
- Geburtsbescheinigung oder Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin Ihr Wohnort angegeben ist
- Kinder über 18 Jahren:
je nach Fall müssen zusätzlich z.B. eine Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulbescheinigung und Nachweise über das Einkommen des Kindes vorgelegt werden - behinderte Kinder:
Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid nach § 69 SGB IX bzw. Ausdruck der elektronisch übermittelten Bescheinigung oder Rentenbescheid
Näheres dazu finden Sie in den Merkblättern zum Kindergeld des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Voraussetzungen
Grundsätzlich können Sie Kindergeld erhalten, wenn Sie
- in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.
Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder),
- Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben,
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind.
Kosten
Die Beantragung beziehungsweise die Festsetzung des Kindergeldes ist kostenfrei.
Verfahrensablauf
Das Kindergeld wird nur auf einen schriftlichen Antrag festgesetzt (ein mündlicher Antrag, beispielsweise durch Telefonanruf, ist nicht möglich!). Diesen Antrag müssen Sie unterschreiben und an die für die Bewilligung zuständige Stelle senden beziehungsweise bei ihr abgeben. Der Antrag kann auch durch einen schriftlich Bevollmächtigten gestellt werden (z.B. durch Ihren steuerlichen Berater).
Bitte benutzen Sie zur Antragstellung die Vordrucke, die bei der Familienkasse erhältlich sind.
Die Antragsformulare sowie zahlreiche Bescheinigungs-Vordrucke stehen auch auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zum Download zur Verfügung.
Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt:
- für das erste und zweite Kind: jeweils 192 Euro (2017) bzw. 194 Euro (2018)
- für das dritte Kind: 198 Euro (2017) bzw. 200 Euro (2018)
- für jedes weitere Kind: 223 Euro (2017) bzw. 225 (2018)
Das Kindergeld wird von der Familienkasse der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) monatlich auf Ihr Konto überwiesen. Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten, erhalten Sie das Kindergeld direkt von Ihrem Arbeitgeber/Dienstherrn.
Fristen
Für die Beantragung des Kindergeldes gibt es keine besonderen Antragsfristen. Allerdings muss die Verjährungsfrist beachtet werden, durch die das Kindergeld rückwirkend für höchstens vier abgeschlossene und für das laufende Kalenderjahr festgesetzt werden kann.
Hinweise
Auskünfte zum Kindergeld erteilt die oben genannte "zuständige Stelle". Fragen beantwortet aber auch das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Der Gesetzgeber hat ab Januar 2005 einen Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die mit ihren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer minderjährigen Kinder zu decken. Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe beziehungsweise auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Empfänger von Arbeitslosengeld II - steht der Kinderzuschlag nicht zu.
Ausführliche Informationen zum Thema "Kinderzuschlag" finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit.
Zuständige Stelle
Für die Bewilligung des Kindergeldes wenden Sie sich bitte an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (und zwar die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben) beziehungsweise bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes an die mit der Festsetzung derBezüge befasste Stelle des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers oder Dienstherrn.
Fachlich freigegeben durch
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.04.2017