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Kinderzuschlag

Kinderzuschlag

Allgemeine Informationen

 

Alleinerziehende und Elternpaare, die mit ihren unter 25 Jahren alten und unverheirateten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben, können unter bestimmten Voraussetzungen Kinderzuschlag erhalten. Neben anderen Voraussetzungen müssen sie Anspruch auf Kindergeld haben sowie über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den ihrer Kinder zu decken.

Dies gilt nicht für Eltern mit Kindern, die nur Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben.

Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind 140 Euro monatlich. Dieser Betrag kann sich ggf. durch eigenes Einkommen und/ oder Vermögen des Kindes mindern. Bei mehreren Kindern wird auf diese Weise erst der jeweilige individuelle Kinderzuschlagsbetrag ermittelt. Anschließend werden die einzelnen Beträge zu einem Gesamtkinderzuschlag zusammengerechnet.

Bezieher von Kinderzuschlag können zusätzlich auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe für ihre Kinder erhalten. Diese Leistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen, die auch weitere Auskünfte dazu erteilt.

Rechtsgrundlagen

§ 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Kinderzuschlag)

Voraussetzungen

 

Den Kinderzuschlag können Eltern für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, beanspruchen, wenn für diese Kinder Kindergeld bezogen wird und sie mindestens über Einkommen und Vermögen in Höhe von 900 Euro (Elternpaare) bzw. 600 Euro (Alleinerziehende) verfügen (Mindesteinkommensgrenze).

Weiterhin darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die jeweils im Einzelfall zu ermittelnde Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten und der Bedarf der Familie nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch muss durch die Zahlung des Kinderzuschlages und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt sein.


Kosten

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Verfahrensablauf

Der Kinderzuschlag ist schriftlich zu beantragen.

Antragsunterlagen und Merkblätter erhalten Sie bei den Familienkassen oder zum Herunterladen im Internet unter www.familienkasse.de bzw. www.kinderzuschlag.de.

Zuständige Stelle

Kinderzuschlag ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse zu beantragen. Dies gilt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 06.09.2012