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Kirchenaustritt; /-eintritt
Kirchenaustritt; /-eintritt
Allgemeine Informationen
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Voraussetzungen:
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.
Rechtsgrundlagen
- Kirchensteuergesetz
- Kirchenaustrittsgesetz
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist,
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung,
- für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde.
Kosten
Der Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft ist gebührenfrei.
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 10,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, der auf dem Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Zuständige Stelle
Ihr Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ist gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erklären.
Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären.