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Kirchensteuer Festsetzung

Kirchensteuer Festsetzung

Allgemeine Informationen

Allgemeines
Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften). In Mecklenburg-Vorpommern haben die Evangelische Kirche und die Römisch-Katholische Kirche die Verwaltung ihrer Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen. Andere steuerberechtigte Religionsgemeinschaften erheben ihre Kirchensteuern selbst.

Steuerpflichtig in Mecklenburg-Vorpommern sind alle natürlichen Personen, die

  • einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und
  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben.

Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgenden Monat.

Ende der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
3. bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist,
4. bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
 

Höhe der Kirchensteuer
Die Kirchensteuer beträgt 9%

  • der festgesetzten Einkommensteuer (ggf. nach Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder; bei Ehegatten: ggf. der anteilig auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden festgesetzten Einkommensteuer),
  • der Lohnsteuer bei Abzug der Kirchensteuer durch den Arbeitgeber (ggf. nach Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder),
  • der Kapitalertragsteuer bei Abzug der Kirchensteuer durch Banken oder Sparkassen, wenn ein Antrag auf Kirchensteuerabzug bei der Bank oder Sparkasse gestellt wurde, oder
  • der Kapitalertragsteuer, wenn kein Antrag auf Kirchensteuerabzug bei der Bank oder Sparkasse gestellt wurde und die Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer festzusetzen ist.

Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird bei einem Abzug durch die Bank oder Sparkasse nur dann erhoben, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrages eine Kirchensteuerpflicht besteht.

ELStAM-Datensatz
Hat der Arbeitgeber aufgrund unzutreffender ELStAM-Daten keinen Abzug von Lohnkirchensteuer bei der Ermittlung des auszuzahlenden Lohnes vorgenommen, obwohl eine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft besteht, ist bei der Kirchensteuerstelle des zuständigen Finanzamts unter Vorlage geeigneter Nachweise eine Änderung der ELStAM-Daten zu beantragen.
Hat der Arbeitgeber aufgrund vorliegender ELStAM-Daten Lohnkirchensteuer bei der Ermittlung des auszuzahlenden Lohnes abgezogen, obwohl keine Kirchensteuerpflicht besteht, ist die Angelegenheit mit der Kirchensteuerstelle beim zuständigen Finanzamt zu klären (zuständiges Finanzamt ist regelmäßig das Wohnsitzfinanzamt; bei Einkünften auf Gewerbebetrieb ggf. auch ein anderes Finanzamt) zu klären.

Rechtsgrundlagen

Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiStG M-V)

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

01.04.2017