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Klärung des Rentenversicherungskontos bei Spätaussiedlern
Klärung des Rentenversicherungskontos bei Spätaussiedlern
Allgemeine Informationen
Für Spätaussiedler, die oftmals einen Großteil des Versicherungslebens in ihren Herkunftsländern zurückgelegt haben, ist das Fremdrentengesetz von besonderer Bedeutung. Ziel des Fremdrentengesetzes, das das allgemein gültige Rentenversicherungsrecht ergänzt, ist insbesondere die Eingliederung der betroffenen Menschen in die Rentenversicherung. Das heißt, sie werden so gestellt, als ob sie ihr Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätten.
Ausgehend von dieser Zielsetzung werden daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur Beitragszeiten, sondern beispielsweise auch im Herkunftsland zurückgelegte Anrechnungszeiten (unter anderem Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit) angerechnet.
Auf die Rente wirken sich Beitragszeiten besonders aus. Da die Fremdrentner keine beitragspflichtigen Inlandsverdienste haben, werden ihren Beitragszeiten Tabellenwerte zugeordnet, die dem entsprechen, was vergleichbare Versicherte in Deutschland durchschnittlich verdient haben. Bei Beitragszeiten ab 1950 unterscheiden die Tabellenwerte zwischen Qualifikationsgruppen (z.B. Meister) und Wirtschaftsbereichen (z.B. Bauwirtschaft), um zu einer möglichst realitätsbezogenen Einkommensfeststellung zu gelangen. Die Werte werden anschließend in der Regel auf 60 Prozent des vollen Werts reduziert. Hiermit wird insbesondere eine Anpassung an Versicherte, die in strukturschwachen Gebieten gelebt und deutlich geringere Verdienste erzielt haben, beabsichtigt.
Die auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen dürfen einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen. Die Begrenzung betrifft alle, die seit dem 7. Mai 1996 zugezogen sind. Der zulässige Höchstwert beträgt 25 Entgeltpunkte pro Berechtigten und liegt damit auf dem Niveau der Eingliederungshilfe. Ehegatten sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte erhalten für ihre Zeiten nach dem Fremdrentengesetz gemeinsam Renten von insgesamt höchstens 40 Entgeltpunkten.
Das Fremdrentengesetz gilt nur für bestimmte Personengruppen. Zu den Anspruchsberechtigten gehören in erster Linie Vertriebene und Spätaussiedler. Einem nichtdeutschen Ehegatten können daher in der Regel keine im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet werden.
Rechtsgrundlagen
- § 149 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Versicherungskonto)
- Fremdrentengesetz (FRG)
Erforderliche Unterlagen
Für die Anerkennung von Beitrags- und Anrechnungszeiten sind alle Unterlagen hilfreich, aus denen Art und Dauer der Beschäftigung beziehungsweise deren entsprechende Unterbrechung hervorgeht. Das sind in erster Linie die Originalversicherungsunterlagen wie beispielsweise
- Arbeitsbücher,
- Versicherungsbücher,
- Legitimationsbücher,
- Arbeitgeberbescheinigungen,
- Zeugnisse.
Zusätzlich, für die Anerkennung von
- Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten: die Geburtsurkunden der Kinder,
- Rentenbezugszeit: der Rentenbescheid oder eine Rentenbescheinigung,
- Zeiten der Leistung von Wehrdienst beziehungsweise Ersatzdienst: entsprechende Bescheinigung (z.B. Militärdienstbescheinigung).
Zum Nachweis des Status als Spätaussiedler dient die Spätaussiedlerbescheinigung.
Anhand der vorgelegten Unterlagen entscheidet der Rentenversicherungsträger im Einzelfall, ob eine Beitragszeit glaubhaft gemacht oder sogar nachgewiesen wurde. Für einen Nachweis darf kein Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache bestehen. Sind die Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht, können die entsprechend den vorangegangenen Ausführungen ermittelten Werte nur zu fünf Sechsteln berücksichtigt werden.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten muss schriftlich beantragt werden.
Angesichts der komplizierten Rechtsmaterie empfiehlt es sich, den Antrag auf Kontenklärung direkt bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger zu stellen.
Über die Anerkennung von Zeiten wird ein Feststellungsbescheid erteilt.
Der Feststellungsbescheid stellt anerkannte Zeiten nach der aktuellen Rechtslage fest. Ändert der Gesetzgeber bis zum tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung die Rechtsgrundlagen, kann dies dazu führen, dass Bescheide an die neue Rechtslage angepasst werden müssen.
Fristen
Der Antrag auf Kontenklärung ist an keine Frist gebunden.
Um spätere Verzögerungen beispielsweise bei einer Rentenantragstellung zu vermeiden, empfiehlt es sich allerdings, einen entsprechenden Antrag bereits nach Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung zu stellen. Dies erleichtert im Übrigen auch die unter Umständen erforderliche Beschaffung von Beweismitteln.
Hinweise
Weitere Informationen bietet die von den Rentenversicherungsträgern herausgegebene Broschüre "Aussiedler und ihre Rente".
Zuständige Stelle
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind:
- die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse)
- die Regionalträger (früher: Landesversicherungsanstalten)
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 30.03.2012