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Körperschaftsteuer Festsetzung

Körperschaftsteuer Festsetzung

Allgemeine Informationen

Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von Körperschaften erhoben. Die Grundlage hierfür bildet in der Regel die Körperschaftsteuererklärung.

Ob Sie als Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater oder Ihr Finanzamt.

Körperschaft
Die in § 1 KStG abschließend aufgezählten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind als unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet. Dies sind zum Beispiel:

  • Kapitalgesellschaften (unter anderem: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften),
  • Genossenschaften,
  • Vereine,
  • Stiftungen.

Daneben können ausländische Gesellschaften mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.

Elektronische Übermittlung der Steuererklärung
Die Körperschaftsteuererklärung ist elektronisch nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.

Rechtsgrundlagen

Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

01.04.2017